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BGH: Gericht muss bei Steuerhinterziehung Besteuerungsgrundlagen selbst ermitteln

Köln (ots)

Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Allerdings darf sich das Gericht nicht einfach auf die Berichte der Betriebsprüfung oder Ermittlungen der Steuerfahndung verlassen.

Ergibt sich aus den Berichten des Betriebsprüfers oder den Ermittlungen der Steuerfahndung, dass Steuern hinterzogen oder verkürzt wurden, müssen die Beschuldigten mit scharfen Sanktionen von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe rechnen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings darf sich das entscheidende Gericht nicht lediglich auf den Bericht der Betriebsprüfung oder die Ermittlungen der Steuerfahndung beziehen. Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Tatrichter die Anwendung steuerlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Berechnung der verkürzten Steuern selbst vorzunehmen hat. Ebenso obliegt ihm die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen (Az.: 1 StR 176/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das zuständige Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei Mitangeklagte wurden ebenfalls zu Freiheitsstrafen verurteilt, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Revision des Hauptangeklagten hatte vor dem BGH Erfolg. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die Verurteilung keinen Bestand habe, da das Urteil den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO nicht genüge. Dies begründete der BGH damit, dass das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen zu den Taten getroffen habe. Es fehle sowohl an einer Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen als auch an einer nachvollziehbaren Berechnungsdarstellung, an Hand derer sich die angegebene Steuerverkürzung nachvollziehen lasse.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern in den Urteilsgründen enthalten sein, sondern auch für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert, die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angegeben werden. Es reiche nicht aus, die Betriebsprüfungsberichte oder die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung in das Urteil aufzunehmen. Berechnungen aus dem Ermittlungsverfahren, die mit den eigenen Feststellungen übereinstimmen, könne das Gericht zwar ins Urteil aufnehmen. Die Besteuerungsgrundlagen müssen aber vom Tatrichter eigenverantwortlich ermittelt werden.

Der Umfang der Steuerhinterziehung kann für das Strafmaß entscheidend sein. Bei Betriebsprüfungen oder Ermittlungen der Steuerfahndung sollten daher umgehend im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstrafrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale, steuerrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei im Steuerrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:

Michael Rainer
Rechtsanwalt
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte
Gürzenich-Quartier
Augustinerstraße 10
50667 Köln
Telefon: +49 221 2722750
info@grprainer.com
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