Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte
Landgericht Hamburg verurteilt Volkswagen zur Rücknahme eines Audi A6 ohne dass die Klägerin eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat
Köln (ots)
In einem bereits im März vom Landgericht Hamburg gefällten Urteil wurde die Volkswagen AG zur Rücknahme eines Audi A6 Avant mit 2.0l-Betrugsmotor verurteilt (Urteil vom 19.03.2019, Az: 310 O 4/18). Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass die Klägerin für ihre gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.
Die Klägerin machte aus einem Kaufvertrag, den sie im Jahr 2012 direkt mit dem beklagten Konzern geschlossen hat, Gewährleistungsansprüche geltend, indem sie vom Kaufvertrag zurücktrat, und zwar ohne vorher - wie sonst üblich - eine Nachbesserung vom Verkäufer zu fordern.
Der beklagte Konzern habe zum Wertersatz nicht hinreichend konkret vorgetragen, befanden die Richter. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die aktuelle Laufleistung des Fahrzeuges erklärt, die Beklagte hat ausdrücklich geäußert, der Kilometerstand werde nicht bestritten.
In dieser Situation wäre es an dem beklagten Konzern gewesen, den anzurechnenden Wertersatz unter Berücksichtigung des unstreitigen Kilometerstandes zu beziffern. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Es seien nicht einmal eindeutige Angaben zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gemacht worden. Der Konzern habe insofern nur vorgetragen, "die einschlägige Rechtsprechung" gehe "bei der Berechnung des Nutzungsersatzes von einer zu erwartenden Gesamtleistung von 200.000 km bis 250.000 km aus". Dies sein nicht ausreichend konkret und vor allem nicht ausreichend konkret auf das vorliegende Kfz bezogen."
In der Sache selbst sprach das Gericht der Klägerin den Anspruch auf Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung zu. Die Klägerin könne zur Zeit der Rücktrittserklärung nicht davon ausgehen, dass man bei Volkswagen ausreichende Konsequenzen gezogen habe, die ihr Vertrauen in Leistungen der VW AG derart wieder herzustellen geeignet waren, dass ihr eine Nacherfüllung zugemutet werden kann.
Insbesondere reiche es nach Ansicht des Gerichts zur Wiederherstellung des Vertrauens der Käufer auch nicht aus, dass die VW auf eine "Bestätigung" des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27.05.2016 verweise. In dieser "Bestätigung" heiße es pauschal zu Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen: "Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten."
Diese "Bestätigung" sei zur Vertrauensbildung nicht geeignet. Es werde die Einhaltung der "anderen Anforderungen" bestätigt, ohne diese "anderen Anforderungen" genau zu definieren bzw zu bezeichnen. Dass das Kraftfahrt-Bundesamt in Dauer-Belastungstests überhaupt die "Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen" untersucht habe, sei aus der "Bestätigung" nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich sei auch, welche "emissionsmindernden Einrichtungen" untersucht worden sein sollen und welchen Maßstab das Kraftfahrt-Bundesamt betreffend die "Dauerhaltbarkeit" zugrunde gelegt habe.
Dies alles führe unweigerlich dazu, dass die Klägerin ohne vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten könne, da die Nacherfüllung infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses zum Wolfsburger Konzern unzumutbar sei.
Der Kölner Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, dessen Sozietät die Klägerin in Hamburg vertrat, freut sich sehr über diesen Erfolg. "Auch dieses Urteil ist ein weiterer deutlicher Fortschritt für den Verbraucherschutz! Es bestätigt ebenfalls die Tendenz in der Rechtsprechung sich nun entschiedener und entschlossener auf die Seite des Verbrauchers zu stellen und ebenfalls offen und unverhohlen Kritik am Vorgehen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu üben."
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