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Urteilsbegründung zum Erfolg der DUH vor dem Bundesgerichtshof: Hersteller von Energiesparlampen müssen Schadstoffobergrenzen einhalten

Berlin (ots)

DUH fordert Bundesländer zur Kontrolle des Quecksilbergehalts in Energiesparlampen auf - Urteilsbegründung des BGH stärkt Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden

Energiesparlampen, die mehr Quecksilber enthalten als erlaubt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies ist die klare Aussage der jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Hersteller von Energiesparlampen Brilliant AG (Urteil vom 21.9.2016 zum AZ I ZR 234/15). Dem Unternehmen ist es letztinstanzlich untersagt worden, Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt zu verkaufen. Die DUH hatte bei Laboranalysen von Energiesparlampen der Brilliant AG deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber festgestellt. Weil der Lampenhersteller der Aufforderung der DUH nicht nachkam, zukünftig keine Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber mehr zu verkaufen, klagte der Umwelt- und Verbraucherschutzverband wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und erhielt in allen drei Instanzen Recht. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH klärte zudem, dass Verbände nach dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) auch dann klagebefugt sind, wenn der Schutz der Gesundheit von Verbrauchern nicht der alleinige Zweck des Gesetzes ist.

"Es ist erstaunlich, mit welcher Ignoranz gegenüber Umwelt- und Verbrauchervorschriften ein Unternehmen über drei Gerichtsinstanzen hinweg dafür kämpft, illegal Lampen mit zu hohem Quecksilberhalt verkaufen zu dürfen. Die Weigerung der meisten für Marktüberwachung zuständigen Landesbehörden, derartige Verstöße zu kontrollieren und zu ahnden, hat dazu geführt, dass Verbraucher zunehmend Gefahr laufen, umwelt- bzw. gesundheitsschädliche Produkte zu kaufen", sagt der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Die DUH fordert die Bundesländer dazu auf, endlich eine funktionierende Marktüberwachung aufzubauen und einen Vollzug der Gesetze zu gewährleisten.

"So lange Kontrollbehörden weiterhin den ordnungswidrigen Verkauf von Energiesparlampen mit zu hohen Quecksilbermengen stillschweigend tolerieren und trotz Hinweisen ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen, wird die DUH konsequent gegen ihr bekannt werdende Verstöße vorgehen. Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind nun endgültig geklärt, denn Verbänden ist es nunmehr erlaubt, gegen jede Verletzung gesundheitsschützender Normen vorzugehen. Deshalb hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine grundlegende Bedeutung für den zukünftigen Verbraucherschutz", so Resch weiter.

In der schriftlichen Begründung des BGH heißt es hierzu: "Die im [...] Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Verbindung mit [...] der Elektrostoffverordnung enthaltenen Verbote (Anmerkung der DUH: gemeint sind Schadstoffverbote) stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne [...] des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens Gesundheitsgefahren aus".

"Es ist besorgniserregend, wenn einzelnen Herstellern ihre Gewinne wichtiger sind als die Gesundheit der Verbraucher. Durch den ordnungswidrigen Verkauf von Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber wird zu Unrecht eine für die Energiewende wichtige Leuchtmitteltechnologie in Verruf gebracht. Durch den konsequenten Einsatz von Energiesparlampen könnte auf den Betrieb mehrerer klimaschädlicher Kohlekraftwerke verzichtet werden", sagt der DUH-Leiter für Kreislaufwirtschaft Thomas Fischer.

Energiesparlampen sind im Normalbetrieb ungefährlich und ungiftig. Technisch bedingt beinhalten sie jedoch eine geringe Menge Quecksilber, die im Fall eines Bruchs freigesetzt werden kann. Der Grenzwert für Quecksilber in Energiesparlampen wurde zum 1. Januar 2013 europaweit auf 2,5 Milligramm pro Lampe gesenkt. Seit September 2010 müssen Hersteller auf der Verpackung zudem angeben, wie viel Quecksilber in den Energiesparlampen enthalten ist.

Links:

Schriftliches Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ I ZR 234/15) im Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe gegen die Brilliant AG vom 21.9.2016 http://l.duh.de/p170116d

Pressemeldung vom 17.1.2013: Erfolg für Deutsche Umwelthilfe: Gericht untersagt Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt: http://l.duh.de/xacqs

Pressemeldung vom 19.10.2015: Zu viel Quecksilber in Energiesparlampen: Deutsche Umwelthilfe gewinnt Rechtsstreit gegen den Hersteller Brilliant AG: http://l.duh.de/eyg1r

Pressekontakt:

Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch@duh.de

Thomas Fischer, Leiter Kreislaufwirtschaft DUH
030 2400 867 43, 0151 18256692, fischer@duh.de

DUH-Pressestelle:
Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse@duh.de, www.duh.de
www.twitter.com/umwelthilfe, www.facebook.com/umwelthilfe

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