Feinstaub-Grenzwert in München 35 mal überschritten
Bund Naturschutz und Deutsche Umwelthilfe fordern Fahrverbote bereits ab Ostern
München / Berlin (ots)
Auch am gestrigen Donnerstag überschritt München mit 76 µg Feinstaub pro Kubikmeter Luft den geltenden Grenzwert von 50 µg an der Landshuter Allee wieder deutlich. Damit ist das Maß voll und das in jeder Hinsicht:
Ab der nächsten Grenzwertüberschreitung bricht die Landeshauptstadt München geltendes EU-Recht. Konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte sind aber nicht erkennbar. Insbesondere die Regierung von Oberbayern und die Bayerische Staatsregierung blockieren gesundheitsfördernde Sofortmaßnahmen wie eine Sperrung des Stadtgebiets für den Schwerlastverkehr.
Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) und der Bund Naturschutz (BN) haben deshalb der Stadt München und der Regierung von Oberbayern eine letzte Frist für die Einleitung kurzfristiger Maßnahmen gesetzt. Aufgrund der aktuellen und dramatischen Entwicklung wurde diese Frist nun verkürzt.
DUH und BN fordern Landeshauptstadt München und die Regierung nun auf, bereits ab dem Osterwochenende durch Fahrverbote z.B. für LKW die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Sollten entsprechende Maßnahmen unterbleiben, werden DUH und BN in München zusammen mit betroffenen Anwohnern eine Musterklage zur Durchsetzung der Grenzwerte beim Verwaltungsgericht in München einreichen. Damit unterstreichen die beiden Umweltverbände den Rechtsanspruch der Münchner Bürger auf saubere Luft gerade auch an den Osterfeiertagen.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Schreiben des DUH-Anwaltes Dr. Remo Klinger an die Stadt München:
"...Da damit die Gefahr der Grenzwertüberschreitung (§ 4 Abs. 2 der 22. BImSchV) für das Jahr 2005 bereits am heutigen Tag droht, beantragen wir, unverzüglich und binnen 24 Stunden alle notwendigen und in ihrer Zuständigkeit stehenden Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel (PM10) von 50 µm/m3 PM10 bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr an der Landshuter Allee 112, 80637 München zu ergreifen.
Der Anspruch unseres Mandanten zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen ergibt sich unmittelbar aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 BImSchG. Ein Entschließungsermessen zu der Frage, ob ihre Behörde tätig wird, steht Ihnen nicht zu. Da der Kraftfahrzeugverkehr die Hauptverursachungsquelle darstellt, ist hier anzusetzen.
Pressekontakt:
Jürgen Resch, Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) Tel. 0171-3649170
Martin Hänsel, Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN) Tel.
0173-7916945
Dr. Remo Klinger, Kanzlei Geulen und Klinger, Tel. 030-8847280
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