Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Fiskus hilft beim Notruf
Dieser Service kann eine haushaltsnahe Dienstleistung sein
Berlin (ots)
Wenn ein Mensch im Rahmen des betreuten Wohnens zu seiner Sicherheit ein Notrufsystem abonniert, dann unterstützt ihn der Fiskus dabei. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS handelt es sich einem höchstrichterlichen Urteil zu Folge um eine haushaltsnahe Dienstleistung. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/14)
Der Fall: Ein fast 95-Jähriger bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung innerhalb einer Seniorenresidenz. Darin konnte er weitgehend selbstverantwortlich leben, wollte aber aus Gründen seiner eigenen Sicherheit die Möglichkeit haben, im Notfall um Hilfe zu rufen. Deswegen schloss er einen Vertrag über ein 24-Stunden-Rufsystem ab, was etwa 1.400 Euro im Jahr kostete. Diesen Betrag machte er in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus war damit nicht einverstanden.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof hatte keine Zweifel daran, dass diese steuerliche Vergünstigung hier angemessen sei. Ein Haushalt im Sinne der Vorschriften könne auch innerhalb eines Wohnstifts geführt werden. Und die Rufbereitschaft erfülle typischerweise eine Aufgabe, die sonst - innerhalb eines Haushalts - von Familienangehörigen oder sonstigen Nahestehenden erledigt werde. Diese Leistung sei mit anderen anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen wie Einkaufen, Garten- und Wäschepflege zu vergleichen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat: Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030/20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell