Alle Storys
Folgen
Keine Story von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) mehr verpassen.

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Abriss "mitgekauft"
Entsprechende behördliche Verfügung gilt auch für Käufer

Abriss "mitgekauft" / Entsprechende behördliche Verfügung gilt auch für Käufer
  • Bild-Infos
  • Download

Berlin (ots)

Dass der Erwerber eines Grundstücks eine bereits vom Voreigentümer beantragte und behördlich genehmigte Baugenehmigung übernehmen kann, ist weitgehend bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass auch das Gegenteil gilt. Liegt für ein bestimmtes Objekt auf dem gekauften Grundstück - hier: ein Wochenendhäuschen mit Schuppen - eine Abrissverfügung vor, dann ist der Erwerber davon ebenfalls daran gebunden. Er muss also das Gebäude abreißen, selbst wenn er das eigentlich gar nicht möchte und von der Verfügung nichts wusste. Solche Anordnungen beziehen sich nämlich nicht auf die Person des jeweiligen Eigentümers, sondern auf das konkrete Vorhaben. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied das die Justiz. Lediglich in einem Punkt hatte der Erwerber Erfolg: Bereits bestehende Zwangsmittelandrohungen, die noch gegen den Voreigentümer gerichtet waren, gehen nicht auf ihn über. Diese müssen ihm noch einmal persönlich übermittelt werden. (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 MB 12/17)

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Weitere Storys: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Weitere Storys: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)