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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)

VÖB sieht noch Änderungsbedarf im neuen Pfandbriefgesetz

Berlin (ots)  - Der Bundesverband Öffentlicher Banken
Deutschlands, VÖB, sieht die geplante Neuordnung des deutschen
Pfandbriefrechts insgesamt auf dem richtigen Kurs. Im Zusammenhang
mit der Vorlage des Diskussionsentwurfs eines neuen
Pfandbriefgesetzes begrüßte VÖB-Hauptgeschäftsführer Karl-Heinz Boos
insbesondere die Aufhebung des "Spezialbankprinzips" des bisherigen
Hypothekenbankgesetzes bzw. des Gesetzes über
Schiffspfandbriefbanken. Damit werde eine zentrale Forderungen des
Verbandes an das neue Pfandbriefgesetz erfüllt. Künftig könnten
grundsätzlich alle Kreditinstitute das Pfandbriefgeschäft betreiben.
Positiv bewertet Boos die Klarstellung im neuen Pfandbriefgesetz,
dass auch treuhänderisch gehaltene Grundpfandrechte in die
Deckungsmasse eingebracht werden können, sobald deren
Insolvenzfestigkeit gesetzlich geregelt ist. Eine entsprechende
Regelung habe das Bundesministerium der Justiz bereits angekündigt.
Als besonders wichtig bezeichnet Boos zudem die Erweiterung der
deckungsfähigen Werte für Öffentliche Pfandbriefe auf Forderungen
gegen die öffentliche Hand aus Finanzierungen öffentlicher Vorhaben
im Wege der Public Private Partnership (PPP). Damit werde diese aus
Sicht des VÖB besonders zukunftsträchtige Finanzierungsform weiter
gefördert.
"Eine bedeutsame Erleichterung liegt darin, dass entgegen der
ursprünglichen Planung unter bestimmten Voraussetzungen kein speziell
auf das Pfandbriefgeschäft bezogenes Risikomanagementsystem
erforderlich ist", sagte Boos. Da alle Emissionshäuser schon heute
über umfassende Risikomanagementsysteme verfügen, wäre ein speziell
auf das Pfandbriefgeschäft zugeschnittenes Risikomanagement ohnehin
nicht plausibel gewesen. Im Übrigen bezeichnet Boos die Ausgestaltung
der Anforderungen an die Risikomanagementsysteme als zu weitgehend
und teilweise sachlich nicht gerechtfertigt. Hier seien noch
deutliche Korrekturen erforderlich.
Schließlich teilt der Verband die Auffassungen von BMF und
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass
Pfandbriefe nicht als Deckungsmasse für die Begebung von Pfandbriefen
("Pfandbrief auf den Pfandbrief") zugelassen werden sollen, da
hierdurch für den deutschen Pfandbrief die Gefahr der Verwässerung
bestünde.
Neben diesen grundsätzlich positiven Aspekten des neuen
Pfandbriefrechts sieht Boos allerdings noch wesentlichen
Änderungsbedarf im Gesetz:
Zunächst fehle im Gesetzentwurf die Erläuterung, dass auch im
Hinblick auf die Deckungsmasse von Öffentlichen Pfandbriefen
Treuhandlösungen zugelassen werden. Daher sollte zur Klarstellung
eine an der Regelung zu Grundschulden orientierte Passage in das
Gesetz oder die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Zudem weist
Boos darauf hin, dass der Gesetzentwurf bezüglich verschiedener
Regelungen noch keine ausreichenden Übergangsfristen und
Bestandsschutzklauseln vorsehe. Hierbei müsse vor allem der Umstand
berücksichtigt werden, dass die Anforderungen des neuen
Pfandbriefgesetzes eine Anpassung der internen Organisation und der
EDV-Prozesse der Pfandbriefbanken erforderlich mache. Daher sollte
zwar die möglichst frühzeitige Verabschiedung des Pfandbriefgesetzes
angestrebt werden. Mit Blick auf das Auslaufen der Anstaltslast und
die Modifizierung der Gewährträgerhaftung am 18. Juli 2005 sollte
sich der Gesetzgeber jedoch für ein deutlich nachgelagertes
In-Kraft-Treten des neuen Pfandbriefgesetzes zum 19. Juli 2005 (und
nicht bereits zum 1. Juli 2005) entscheiden.
Pressesprecher:
Dr. Stephan Rabe
Internet: www.voeb.de
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB
Lennéstraße 11
10785 Berlin
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