Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
VÖB sieht noch Änderungsbedarf im neuen Pfandbriefgesetz
Berlin (ots) - Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, sieht die geplante Neuordnung des deutschen Pfandbriefrechts insgesamt auf dem richtigen Kurs. Im Zusammenhang mit der Vorlage des Diskussionsentwurfs eines neuen Pfandbriefgesetzes begrüßte VÖB-Hauptgeschäftsführer Karl-Heinz Boos insbesondere die Aufhebung des "Spezialbankprinzips" des bisherigen Hypothekenbankgesetzes bzw. des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken. Damit werde eine zentrale Forderungen des Verbandes an das neue Pfandbriefgesetz erfüllt. Künftig könnten grundsätzlich alle Kreditinstitute das Pfandbriefgeschäft betreiben.
Positiv bewertet Boos die Klarstellung im neuen Pfandbriefgesetz, dass auch treuhänderisch gehaltene Grundpfandrechte in die Deckungsmasse eingebracht werden können, sobald deren Insolvenzfestigkeit gesetzlich geregelt ist. Eine entsprechende Regelung habe das Bundesministerium der Justiz bereits angekündigt. Als besonders wichtig bezeichnet Boos zudem die Erweiterung der deckungsfähigen Werte für Öffentliche Pfandbriefe auf Forderungen gegen die öffentliche Hand aus Finanzierungen öffentlicher Vorhaben im Wege der Public Private Partnership (PPP). Damit werde diese aus Sicht des VÖB besonders zukunftsträchtige Finanzierungsform weiter gefördert.
"Eine bedeutsame Erleichterung liegt darin, dass entgegen der ursprünglichen Planung unter bestimmten Voraussetzungen kein speziell auf das Pfandbriefgeschäft bezogenes Risikomanagementsystem erforderlich ist", sagte Boos. Da alle Emissionshäuser schon heute über umfassende Risikomanagementsysteme verfügen, wäre ein speziell auf das Pfandbriefgeschäft zugeschnittenes Risikomanagement ohnehin nicht plausibel gewesen. Im Übrigen bezeichnet Boos die Ausgestaltung der Anforderungen an die Risikomanagementsysteme als zu weitgehend und teilweise sachlich nicht gerechtfertigt. Hier seien noch deutliche Korrekturen erforderlich.
Schließlich teilt der Verband die Auffassungen von BMF und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass Pfandbriefe nicht als Deckungsmasse für die Begebung von Pfandbriefen ("Pfandbrief auf den Pfandbrief") zugelassen werden sollen, da hierdurch für den deutschen Pfandbrief die Gefahr der Verwässerung bestünde.
Neben diesen grundsätzlich positiven Aspekten des neuen Pfandbriefrechts sieht Boos allerdings noch wesentlichen Änderungsbedarf im Gesetz:
Zunächst fehle im Gesetzentwurf die Erläuterung, dass auch im Hinblick auf die Deckungsmasse von Öffentlichen Pfandbriefen Treuhandlösungen zugelassen werden. Daher sollte zur Klarstellung eine an der Regelung zu Grundschulden orientierte Passage in das Gesetz oder die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Zudem weist Boos darauf hin, dass der Gesetzentwurf bezüglich verschiedener Regelungen noch keine ausreichenden Übergangsfristen und Bestandsschutzklauseln vorsehe. Hierbei müsse vor allem der Umstand berücksichtigt werden, dass die Anforderungen des neuen Pfandbriefgesetzes eine Anpassung der internen Organisation und der EDV-Prozesse der Pfandbriefbanken erforderlich mache. Daher sollte zwar die möglichst frühzeitige Verabschiedung des Pfandbriefgesetzes angestrebt werden. Mit Blick auf das Auslaufen der Anstaltslast und die Modifizierung der Gewährträgerhaftung am 18. Juli 2005 sollte sich der Gesetzgeber jedoch für ein deutlich nachgelagertes In-Kraft-Treten des neuen Pfandbriefgesetzes zum 19. Juli 2005 (und nicht bereits zum 1. Juli 2005) entscheiden.
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