Sozialverband Deutschland (SoVD)
SoVD: Entlastung der Sozialgerichte darf Rechtsschutz nicht einschränken
Berlin (ots)
Anlässlich der 1. Lesung des Sozialgerichtsänderungsgesetzes (SGGArbGGÄndG) erklärt SoVD-Vizepräsidentin Marianne Saarholz:
Der SoVD fordert, dass eine Entlastung der Sozialgerichte auf keinen Fall zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger führen darf. Klagen vor den Sozialgerichten haben für die Versicherten existentielle Bedeutung, da es um ihre Ansprüche auf Sozialleistungen geht. Der SoVD begrüßt daher, dass der Gesetzentwurf auf mehrere Vorschläge des Bundesrates verzichtet, die den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger stark beschneiden würden.
Der Bundesrat strebt nach wie vor an, für Verfahren an Sozialgerichten Gebühren einzuführen. Gebühren wären für Menschen mit geringem Einkommen eine unüberwindbare Hürde, um ihre berechtigten Interessen wahrzunehmen. Daher lehnt der SoVD die Einführung von Gebühren an Sozialgerichten ebenso ab wie die vom Bundesrat geforderte Zusammenlegung von Sozial- und Verwaltungsgerichten. Auch die vom Bundesrat angestrebte Einschränkung der Berufungsmöglichkeiten wäre ein schwerer Eingriff in den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Der Bundesrat will zudem die Möglichkeit abschaffen, einen Gutachter eigener Wahl zu benennen. All dies würde die Rechte von Klägern massiv einschränken.
In den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind bereits die Erkenntnisse aus der intensiven Debatte der juristischen Fachöffentlichkeit eingeflossen. Der SoVD fordert die Große Koalition daher auf, den untauglichen Vorschlägen des Bundesrates in den parlamentarischen Beratungen eine klare Absage zu erteilen.
Änderungsbedarf am Gesetzentwurf sieht der SoVD bei der sogenannten Präklusions-Regelung. Danach soll ein Gericht Erklärungen und Beweismittel zurückweisen können, wenn sie erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgelegt werden. Der SoVD lehnt diese Einschränkung ab, da sie die "Waffengleichheit" zwischen Versicherten und Leistungsträgern zu Lasten der Versicherten verschiebt. Diese Regelung ist überflüssig: Es ist nicht erwiesen, dass damit die Verfahren beschleunigt werden könnten. Außerdem gibt es bereits die Möglichkeit, Fristen zu setzen.
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