Arzneimittel: Zahl des Monats 100 = 98 = 60 = 56
Berlin (ots)
Die Apotheke ist gesetzlich verpflichtet, anstelle eines vom Arzt verordneten nicht unter Rabattvertrag stehenden Arzneimittels ein wirkstoffgleiches rabattbegünstigtes Arzneimittel abzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Substitution vorliegen. Der Austausch setzt u.a. voraus, dass die Packungsgröße beider Medikamente identisch ist.
Bislang gilt, dass eine 100er Packung nur gegen eine 100er Packung ausgetauscht werden darf. In seinem im Auftrag der AOK erstellten Gutachten "identische Packungsgröße" behauptet Prof. Thorsten Kingreen (Regensburg), es genüge, wenn die Normgröße zweier Packungen identisch sei. Eine 100er N3-Packung könnte daher ebenso durch eine 98er N3-Packung ersetzt werden wie eine 56er oder eine 60er N3-Packung.
Auslöser ist, dass die AOK einem Hersteller den Zuschlag für Omeprazol erteilt hat, der Packungen mit Packungsgrößen anbietet, die im Markt nicht gängig sind. Der Rabattvertrag läuft daher weitgehend ins Leere, es droht der Ausfall von Einsparungen. Die vom Arzt verordnete Arzneimittelmenge spielte nach Prof. Kingreen überhaupt keine Rolle. Ob der Arzt 56, 60 oder 100 Omeprazol-Kapseln verschreibt, wäre ohne Belang. Denn die Apotheke hätte stets die 98er Packung des Rabattarzneimittels abzugeben. Die Krönung des Ganzen: Der Arzt erführe nicht einmal, dass sein Patient zwei weniger bzw. 38 oder sogar 42 Tabletten mehr als von ihm verordnet erhalten hat.
Prof. Kingreen und die AOK streben maximale Einsparungen durch Rabattverträge an. Sie verlagern dabei die Therapiehoheit vom Arzt auf die Krankenkasse. Und bei der hat sie nun wirklich nichts zu suchen. Die Entscheidung, mit welcher Menge eines Arzneimittels ein Patient zu versorgen ist, hängt nämlich lediglich von medizinischen Kriterien ab. Sie ist deshalb aus gutem Grund dem Arzt vorbehalten. Er allein trägt deshalb die Verantwortung für eine rationale Verordnung auch der Menge.
Die Krankenkasse hat sich daher nicht anzumaßen, Therapieentscheidungen der Ärzte durch eine mehr als fragwürdige Auslegung der Aut-idem-Regelung zu konterkarieren, um ihre Erträge aus Rabattverträgen zu optimieren. Therapiehoheit und -sicherheit haben vor der Einsparmaximierung vielmehr immer Vorrang. Aus 56, 60 oder 100 verordneten Kapseln dürfen also nicht 98 abgegebene Kapseln werden.
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