WEISSER RING fordert opferbezogene Vollzugsgestaltung
Einheitliche Regelungen in allen Ländergesetzen wünschenswert
Mainz (ots)
In den Gesetzen oder Gesetzesentwürfen einiger Bundesländer zum Jugendstrafvollzug und zum allgemeinen Strafvollzug finden sich erfreuliche Ansätze einer opferbezogenen Vollzugsgestaltung. Nach Ansicht der Opferschutzorganisation WEISSEN RING sollten insbesondere zwei Aspekte in allen einschlägigen Gesetzen der Bundesländer verankert werden.
Unvorbereitete Opfer/Täter-Konfrontationen möglichst vermeiden
Verbrechensopfer haben häufig Angst davor, dem verurteilten Täter unvorbereitet zu begegnen. Der Gesetzgeber hat dem ansatzweise schon in der Vergangenheit dadurch Rechnung getragen, dass das Opfer auf seinen Antrag über erstmals gewährte Vollzugslockerungen und Hafturlaub zu informieren ist (§ 406d StPO). Der WEISSE RING fordert, dass bundeseinheitlich darüber hinaus das Opfer auf seinen Antrag auch über weitere Ausgänge und Urlaube informiert wird.
Eine unangemessene Mehrbelastung der Vollzugsbehörden ist nicht zu befürchten. Nach bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass von einer solchen Regelung nur jene Opfer Gebrauch machen, die von der Straftat besonders schwer betroffen sind. In solchen Fällen sollte eine unvorbereitete Begegnung ohnehin auch im Vollzugsinteresse unterbleiben.
Einsicht des Täters für die Situation des Opfers fördern
Zeigt ein Täter Einsicht in die vom Opfer zu tragenden Tatfolgen, kann das für mögliche Begegnungen nach Verbüßung der Strafe positive Auswirkungen haben. Daher sind das Fördern dieser Einsicht des Gefangenen ebenso wie die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens und. In geeigneten Fällen, auch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs wichtige Aufgaben des Strafvollzugs. Sie sollten daher gesetzlich, etwa bei den Regelungen über die Vollzugsgestaltung, ausdrücklich in allen Ländergesetzen verankert werden.
Nicht wenige Opfer sind bereit, Bemühungen des Täters um eine Wiedergutmachung im weitesten Sinne, einschließlich Entschuldigung und Verantwortungsübernahme, während der Strafverbüßung zu akzeptieren, auch wenn der Täter diese Chance im Strafverfahren nicht genutzt hat. Hierbei kann es im Hinblick auf die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Strafgefangenen nicht primär um Schadensersatzleistungen gehen, sondern eher um ideelle oder symbolische Gesten der Konfliktbereinigung. Sie können dazu beitragen, die Ängste des Opfers bei einer Entlassung des Täters aus dem Strafvollzug zu beseitigen.
Um eine direkte Konfrontation zwischen Opfer und Täter in Form unerwünschter und belastender brieflicher Kontaktaufnahme seitens des Täter zu vermeiden, sollte ein Vollzugsbediensteter als Vermittler benannt werden. Dabei kann es sich z. B. um einen Sozialarbeiter, Anstaltsseelsorger oder Psychologen handeln. An einen solchen Vermittler könnte sich ein Opfer auch aus eigener Initiative wenden, wenn es hofft, auf diese Weise Begegnungen mit dem Täter nach dessen Entlassung besser bewältigen zu können.
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