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Minijob 2025: Höherer Verdienst möglich

Minijob 2025: Höherer Verdienst möglich
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Neustadt a. d. W. (ots)

Menschen in einem Minijob dürfen 2025 durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen. Das sind 18 Euro mehr als im Vorjahr. Und in Ausnahmefällen darf die Grenze sogar um das Doppelte überschritten werden. Wie das funktioniert und bis zu welcher Grenze bei Minijobs weder Steuern noch Sozialabgaben fällig werden, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Gestiegener Mindestlohn erhöht Minijob-Verdienstgrenze

Im dritten Quartal 2024 waren laut Minijob-Zentrale fast sieben Millionen Menschen in Deutschland als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobberinnen und Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Soll heißen: Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Und da der in Deutschland geltende Mindestlohn 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde steigt, erhöht sich auch die Minijob-Verdienstgrenze. Sie liegt nun bei durchschnittlich 556 Euro im Monat. Aufs Jahr gerechnet sind das 6.672 Euro.

Wer 2025 für seine Arbeit also mit dem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde bezahlt wird, darf im Monat im Schnitt etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob herauszurutschen. Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobberin beziehungsweise Minijobber bleiben möchte, darf entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten. Erhält er oder sie beispielsweise 13,50 Euro pro Stunde, dürfen es nur rund 41 Stunden sein, damit der Minijob-Status erhalten bleibt.

Minijobber dürfen zweimal im Jahr mehr verdienen

Und wenn doch mal mehr zu tun ist? Dann geht das auch: In Ausnahmefällen kann der Jahresverdienst im Minijob etwas höher als 6.672 Euro sein - nämlich bei sogenannten unvorhersehbaren Überschreitungen. Dann darf der Verdienst in zwei Monaten im Jahr mehr als 556 Euro betragen. Aber höchstens das Doppelte, also maximal 1.112 Euro. Das bedeutet: In solchen Fällen ist ein Jahresverdienst von bis zu 7.784 Euro möglich.

Beispiel: Ein Minijobber verdient normalerweise 550 Euro im Monat. Im Februar und März übernimmt er die Krankheitsvertretung für einen Kollegen und verdient in diesen beiden Monaten jeweils 1.000 Euro. Somit erzielt er einen Jahresverdienst von 7.500 Euro statt nur 6.672 Euro - es liegt aber dennoch weiterhin ein Minijob vor.

Minijob: Keine Sozialabgaben, aber grundsätzlich steuerpflichtig

Wichtig ist die Minijob-Verdienstgrenze vor allem mit Blick auf Sozialabgaben. Denn geringfügig Beschäftigte sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.

Grundsätzlich sind Minijobs zwar steuerpflichtig - doch das ist Sache des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. In den meisten Fällen wird dafür die Pauschalbesteuerung gewählt. Dann zahlt er oder sie zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer - somit erhält der Minijobber oder die Minijobberin die durchschnittlich 556 Euro im Monat ohne Abzüge.

Wichtig: Bei der Pauschalbesteuerung können Minijob-Beschäftigte keine Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Das ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse versteuert werden. "Die individuelle Besteuerung ist in der Regel aber ungünstiger. Minijobber sollten deshalb bereits mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses klären, dass eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber erfolgt", rät VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft.

Was gilt bei zwei Minijobs und beim Minijob als Nebenbeschäftigung?

Wer zwei oder sogar noch mehr Minijobs nebeneinander ausübt, muss Folgendes beachten: Der Verdienst aller Minijobs darf zusammen die Verdienstgrenze von durchschnittlich 556 Euro im Monat nicht überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, sind alle Minijobs keine Minijobs mehr, sondern werden alle zu sozialversicherungspflichtigen Jobs.

Und was ist, wenn jemand sein Einkommen aus einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob mit einem Nebenjob aufbessern möchte? Solange es sich nur um einen Minijob neben dem Hauptjob handelt, bleibt dieser Minijob sozialversicherungsfrei. Sobald aber noch ein weiterer Minijob vorliegt, wird der Verdienst aus dem Hauptjob und diesem zusätzlichen Minijob zusammengerechnet. Nur der erste Minijob bleibt dann sozialversicherungsfrei. Der zweite Minijob wird sozialversicherungspflichtig. Lediglich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen für diesen zusätzlichen Minijob.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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