Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Wer im Arbeitsalltag Gefahrenquellen bemerkt, sollte diese schnellstmöglich melden
BGW: In jedem Unternehmen muss es feste Ansprechpartner für Sicherheits- und Gesundheitsfragen geben
Hamburg (ots)
Defekte Geräte, hochgebogene Teppichkanten und andere Stolperfallen, schlechte Beleuchtung, fehlende Hautschutz-Produkte - immer wieder beeinträchtigen Gefahren die Gesundheit im Berufsleben. Wer in seinem Arbeitsalltag Sicherheitsmängel bemerkt, sollte diese schnellstmöglich melden. Dazu muss jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, Ansprechpartner für Sicherheits- und Gesundheitsfragen haben, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Im Jahr 2011 zählte die BGW, die gesetzliche Unfallversicherung für über sieben Millionen Berufstätige im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, über 65.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle und über 11.000 meldepflichtige Verdachte auf eine Berufskrankheit. "Ein gewisser Teil davon geht auch auf Sicherheitsmängel zurück", erklärt Christian Reinke, Präventionsexperte bei der BGW.
Verantwortlich für gesunde und sichere Arbeitsbedingungen ist grundsätzlich der Unternehmer. Unterstützt von Arbeitsschutzexperten hat er die möglichen Gefährdungen im Betrieb zu ermitteln und ihnen entgegenzuwirken. "Trotzdem kann es passieren, dass ihm Sicherheitsmängel entgehen - zum Beispiel eine gelockerte Bodenplatte, ein Defekt an einem Gerät oder eine ausgefallene Beleuchtung. Damit auch plötzlich auftretende oder übersehene Gefährdungen beseitigt werden können, kommt es darauf an, sie zu melden", so Reinke. "Dazu können sich die Beschäftigten entweder an ihren Vorgesetzten oder an einen der für den Arbeitsschutz im Betrieb zuständigen Experten wenden.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Jedes Unternehmen in Deutschland, das Mitarbeiter beschäftigt, muss sich von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen lassen. Für größere Unternehmen kann es sich lohnen, selbst entsprechend qualifizierte Personen für diese Aufgabe einzustellen oder eigene Beschäftigte dafür ausbilden zu lassen. Ansonsten stehen Einzelpersonen und sicherheitstechnische Dienstleistungsunternehmen als Anbieter zur Auswahl. Je nach Betreuungsvereinbarung kommt die externe Fachkraft von Zeit zu Zeit in das Unternehmen, prüft sicherheitsrelevante Aspekte und steht für akute Sicherheitsfragen zur Verfügung. Gleiches gilt für den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin. Auch er beziehungsweise sie besucht das Unternehmen gelegentlich und steht für betriebliche Gesundheitsfragen zur Verfügung. Unternehmen können hierfür einen niedergelassenen Betriebsarzt oder einen betriebsärztlichen Dienst engagieren. Name und Telefonnummer des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind den Mitarbeitern bekannt zu machen, etwa am Schwarzen Brett oder im Intranet.
Sicherheitsbeauftragte
Zusätzlich müssen Unternehmen ab einer bestimmten Größe Sicherheitsbeauftragte haben. Das sind regelmäßig anwesende Beschäftigte mit besonderer Weiterbildung zum Thema Arbeitsschutz. Sie fungieren unter anderem als erste Ansprechpartner bei Sicherheitsmängeln im Betrieb. Bei Bedarf ziehen sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder die Unternehmensleitung zu Rate.
Der Chef als Arbeitsschutzexperte
In kleinen und mittleren Unternehmen kann auch der Chef selbst eine aktive Rolle als Arbeitsschutzexperte übernehmen, wenn er sich dazu qualifiziert hat. Berufsgenossenschaften wie die BGW vermitteln entsprechende Unternehmerweiterbildungen zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Aber auch diese Arbeitgeber müssen sich von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen, zum Beispiel bei besonderem Bedarf oder bei wichtigen Veränderungen im Betrieb. "Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt stehen also grundsätzlich in jedem Betrieb als Ansprechpartner zur Verfügung", so Christian Reinke von der BGW. "Sie sind zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet, sodass ihnen heikle Sicherheits- und Gesundheitsprobleme auch vertraulich gemeldet werden können."
Seit 2011 neue rechtliche Basis für die Arbeitsschutzbetreuung
Seit dem 1. Januar 2011 ist die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Diese hat die bisherige Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 abgelöst und die Gestaltungsmöglichkeiten für die Arbeitsschutzbetreuung erweitert. Inhaltliche Änderungen, die teilweise Vertragsanpassungen nötig machen, ergeben sich im Zuständigkeitsbereich der BGW für die Unternehmen, die mehr als zehn Beschäftigte haben und die sogenannte Regelbetreuung wahrnehmen. Die BGW unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 unter anderem mit umfassenden Informationen unter www.bgw-online.de, Suche: Arbeitsschutzbetreuung.
Diese und weitere aktuelle Meldungen der BGW finden Sie unter www.bgw-online.de im Pressezentrum.
Über uns
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie ist für über sieben Millionen Versicherte in fast 600.000 Unternehmen zuständig.
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