Gehb/Krings: "Kriminalisierung der Schulhöfe" kann nur durch effektiven Auskunftsanspruch verhindert werden
Berlin (ots)
Anlässlich der gestrigen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie erklären der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB, und der Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für "Geistiges Eigentum" im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, Dr. Günter Krings MdB:
Die geplante Ausgestaltung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs bringt für den Urheber keine Verbesserung. Dies war das Ergebnis der gestrigen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Die Rechteinhaber sollen nach der EU-Richtlinie die Möglichkeit erhalten, bei Urheberrechtsverletzungen im Internet gegen den Internetprovider einen Auskunftsanspruch zu erwirken, durch den sie die Identität des Rechtsverletzers aufklären können.
Die Regelung ist aber im Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin so kostspielig und ineffektiv ausgestaltet, dass die Rechteinhaber kaum auf dieses Instrument zurückgreifen werden. Dies wurde im Rahmen der Anhörung deutlich. Pro Rechtsverstoß müsste der Urheber zunächst 800 Euro in die Hand nehmen, um den Anspruch geltend zu machen, wobei Erfolgsaussicht einer späteren Geltendmachung dieser Kosten als Schadenersatzanspruch ungewiss wäre.
Damit wird es weiterhin zu einer "Kriminalisierung der Schulhöfe" kommen, da für die Rechteinhaber wie bisher der Weg über die Staatsanwaltschaften der einzig gangbare bleibt. In letzter Konsequenz führen die gesetzlichen Regelungen zu einem gewaltigen Arbeitsbeschaffungsprogramm für Richter und Staatsanwälte. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch sollte demgegenüber grundsätzlich die Chance bieten, dem Rechteinhaber die Instrumente an die Hand zu geben, um schnell und effektiv gegen Urheberrechtsverletzer vorzugehen, die ihm großen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Es muss nicht sofort auf das Strafrecht ausgewichen werden. Der Auskunftsanspruch muss daher auf jeden Fall praktikabel ausgestaltet werden.
Einen ähnlich nachteiligen Effekt für den Rechteinhaber würde die Deckelung der Anwaltsgebühren bei berechtigten Abmahnungen bei 50 Euro haben. Wer hier zu niedrige Grenzen setzt, nimmt es in Kauf, dass bei Urheberrechtsverletzungen künftig nicht mehr der Rechtsanwalt, sondern der Staatsanwalt vor der Tür steht.
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