v. Stetten/Hinz: Bürgerschaftliches Engagement gestärkt
Berlin (ots)
Zu den abschließenden Beratungen des Gesetzentwurfs zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erklären die Berichterstatter im federführenden Finanzausschuss der CDU/CSU Bundestagsfraktion, Christian Freiherr von Stetten MdB und der SPD Bundestagsfraktion, Petra Hinz MdB:
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beleben wir Gemeinsinn und ehrenamtliches Engagement noch effizienter als bisher. Wir setzen hiermit ein konkretes Zeichen der Anerkennung für die Leistung der Menschen, die sich freiwillig sowie neben familiären und beruflichen Belastungen engagieren.
Die wesentlichen Fortschritte für ehrenamtlich Tätige durch das Gesetz lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke sowie eine Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.
- Erleichterter Spendennachweis bis 200 EUR.
- Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 EUR bei unverändertem Anwendungsbereich auf 2.100 EUR.
- Einführung eines allgemeinen Freibetrags für alle in Vereinen ehrenamtlich tätigen Personen i.H.v. mindestens 420 EUR, maximal 500 EUR. Im Rahmen dieses Freibetrags können alle, die in Vereinen Verantwortung übernehmen, den ihnen dabei entstehenden Aufwand pauschal, d.h. ohne Vorlage von Einzelnachweisen, steuerlich geltend machen. Steuerfrei bleiben damit künftig auch Einnahmen aus bisher nicht erfassten gemeinnützigen Tätigkeiten.
- Gesetzliche Regelung, wonach der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarte) möglich ist.
- Abschließende Formulierung der gemeinnützigen Zwecke, jedoch mit einer Öffnungsklausel, durch die in den nicht aufgeführten Fällen eine von den Ländern zu benennende zentrale Stelle entscheidet, ob ein Vereinszweck als gemeinnützig anerkannt wird. Damit kann auch künftig flexibler auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen reagiert werden.
- Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1a EStG) von 307.000 EUR auf 1 Mio. EUR.
- Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.
- Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 Abs. 3 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von jeweils insgesamt 30.678 EUR Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000 EUR.
Die Rahmenbedingungen und Förderinstrumente des bürgerschaftlichen Engagements werden sich somit erheblich verbessern. Insgesamt stellen Bund und Länder Mittel in Höhe von rund 490 Millionen Euro zur Verfügung, die wir in die Stärkung unserer Zivilgesellschaft zukunftsträchtig investieren.
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