Bosbach: DNA-Analyse muss Standardmaßnahme bei erkennungsdienstlichen Behandlungen werden
Berlin (ots)
Zu der Aufklärung von (mindestens) fünf Sexualmorden in der Region Aachen durch die Nutzung des sog. genetischen Fingerabdrucks erklärt der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Wolfgang Bosbach MdB:
Dieser Fall zeigt erneut, dass die DNA-Analyse, der sog. genetische Fingerabdruck, ein ebenso wichtiges wie unverzichtbares Instrument zur Aufklärung von Verbrechen, zur Überführung von Straftätern aber auch zur Verhinderung neuer Straftaten ist.
Der genetische Fingerabdruck ist der klassische Fingerabdruck des 21. Jahrhunderts.
Deshalb sollte die Strafprozessordnung (StPO) dahingehend geändert werden, dass der genetische Fingerabdruck von Beschuldigten für künftige Strafverfahren nicht erst dann genommen und gespeichert werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 81 g StPO vorliegen (Straftat von erheblicher Bedeutung oder Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Grund zu der Annahme, dass wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind), sondern schon dann, wenn bei dem Beschuldigten eine erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81 b StPO) durchgeführt wird.
Das bedeutet, dass immer dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung vorliegen (§ 81 b StPO), neben der Abnahme des klassischen Fingerabdrucks und dem Anfertigen des Lichtbildes zukünftig auch eine Speichelprobe zwecks Erstellung eines "genetischen Fingerabdrucks" entnommen werden darf.
Der genetische Fingerabdruck sollte also zukünftig rechtlich so behandelt werden, wie der "klassische Fingerabdruck" auch.
Dies ist derzeit wegen der einschränkenden Voraussetzungen des § 81 g StPO nicht möglich.
Wäre der genetische Fingerabdruck eine Standardmaßnahme jeder erkennungsdienstlichen Behandlung, so würde dies nicht bedeuten, dass jeder Tatverdächtige "automatisch" eine DNA-Probe, z. B. durch einen Mundschleimhautabstrich abgeben müsste, sondern nur in den Fällen, in denen er erkennungsdienstlich behandelt wird. Also immer dann, aber auch nur dann, wenn im Zuge einer ED-Behandlung der klassische Fingerabdruck abgenommen wird, sollte gleichzeitig auch eine DNA-Probe des Beschuldigten genommen werden können.
Die erkennungsdienstliche Behandlung (klassischer Fingerabdruck, Anfertigung eines mehrseitigen Portraitfotos und die Beschreibung unabänderlicher körperlicher Merkmale) erfolgt keineswegs in jedem Ermittlungsverfahren, zumal sie nur dann vorgenommen werden darf, wenn die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen. Im Bundesdurchschnitt werden nur ca. 13 Prozent aller Tatverdächtigen erkennungsdienstlich behandelt.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der DNA-Analyse nur der nicht-codierte Teil des menschlichen Erbguts entschlüsselt und mit Tatortspuren abgeglichen wird, so dass lediglich eine eindeutige Zuordnung von Spuren zu einem Tatverdächtigen bzw. Tatgeschehen oder ein eindeutiger Ausschluss möglich sind. Darüber hinaus kann lediglich das Geschlecht des Spurenlegers bestimmt werden. Weitergehende Erkenntnisse über Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten lassen sich durch diese Art der Analyse nicht gewinnen, so dass datenschutzrechtliche Bedenken nicht überzeugen können.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die DNA-Analyse nicht nur ein bewährtes Mittel zur Aufklärung bereits geschehener Straftaten und zur Überführung von Straftätern ist, sondern dass sie auch dazu dienen kann, zu Unrecht Verdächtige rasch zu entlasten.
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