Gehb: Das Instrument der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf nicht zum stumpfen Schwert werden
Berlin (ots)
Zu der Entscheidung des Landgerichts Karlruhe betreffend die Freilassung eines gefährlichen Sexualstraftäters erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB:
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jahre 2004 den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Gewalttätern verbessern. Dieses Anliegen ist im Grundsatz auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt worden.
In der Auslegung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings Lücken aufgerissen, die vom Gesetzgeber nach seiner eigenen Begründung ausdrücklich so nicht gewollt waren. Dies führt z. B. dazu, dass in den Fällen, in denen Gewalttäter bereits bei Begehung ihrer Tat so hochgefährlich waren, dass sie während des Vollzugs ihrer Strafhaft ihre Gefährlichkeit gar nicht mehr steigern konnten, auch nicht nachträglich in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Sie müssen stattdessen auf freien Fuß gesetzt werden, obwohl sie nach wie vor hoch gefährlich sind. Der auch in der Rechtsprechung anerkannte und von der CDU/CSU immer geforderte Schutz der Allgemeinheit vor Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Strafhaft schwerwiegende Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist so zumindest partiell in Frage gestellt.
Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe verdeutlicht daher erneut, wie wichtig und richtig es war, dass sich CDU/CSU und SPD darauf verständigt haben, eine Koalitionsarbeitsgruppe einzusetzen, die verbliebene Lücken im Recht der Sicherungsverwahrung analysiert und schließt.
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