Gehb/Krings: Auskunftsanspruch muß sich jetzt in der Praxis bewähren
Berlin (ots)
Anlässlich der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums erklären der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB, und der Berichterstatter für "Geistiges Eigentum" der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, Dr. Günter Krings MdB:
Die Union konnte bei Ihrem Hauptanliegen zur Ausgestaltung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs wesentliche Veränderungen erreichen. Der Rechteinhaber wird diesen Anspruch nicht erst geltend machen können, wenn eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr stattfindet, sondern wenn sie bereits den Umfang eines gewerblichen Ausmaßes erreicht. Das bedeutet, dass dieser Anspruch auch für den Bereich der illegalen Tauschbörsen Anwendung findet, der ansonsten außen vor geblieben wären, da grundsätzlich ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird.
Gleichzeitig ist das gewerbliche Ausmaß im Gesetz näher definiert worden. Damit wird klargestellt, dass die Gewerblichkeit nicht nur ein quantitatives Element hat, sondern auch auf die Intensität und Qualität der Schädigung abstellt. Wenn also eine Person ein komplettes Musikalbum oder einen Film vor oder kurz nach seiner Veröffentlichung zum Download bereitstellt, greift der Auskunftsanspruch auch.
Die Problematik der zum Teil horrenden Anwaltsgebühren bei Abmahnungen bekommt das Gesetz ebenfalls in den Griff. Anwälte können in einfach gelagerten Fällen erstmaliger privater Rechtsverletzung nur noch einen Betrag von 100 Euro ansetzen. Gleichzeitig stellt die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nun klar, in welchen konkreten Fällen eine einfach gelagerte Rechtsverletzung anzunehmen ist. Die enge Grenzziehung dieser Fälle stellt sicher, dass größere und gewerbliche Rechtsverletzer immer noch mit abschreckenden Gebühren zu rechnen haben.
Der neue Auskunftsanspruch wird in vielen Fällen den Umweg über die Strafanzeige entbehrlich machen. Gerade wegen verbleibender Lücken dieses Informationsanspruchs muss dem Urheber aber weiterhin die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung offenstehen. Daher beobachten wir mit Sorge, die Haltung einzelner Staatsanwaltschaften, bei derartigen Strafanzeigen grundsätzlich keine Ermittlungen mehr aufzunehmen. Wer es ernst meint mit dem Schutz des geistigen Eigentums, darf aber keine prinzipiell anderen Maßstäbe anlegen als bei Sachbeschädigungen oder anderen Eigentumsdelikten.
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