Klöckner: Verbraucherpolitiker der Koalition einigen sich auf Eckpunkte zur Bekämpfung von Telefonwerbung
Berlin (ots)
Aus Anlass der Einigung der Koalitionsfraktionen zur Bekämpfung gegen unerlaubte Telefonwerbung erklären die Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Julia Klöckner MdB, und der SPD-Bundestagsabgeordnete, Manfred Zöllmer, zuständiger Berichterstatter im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Verbraucherpolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich am Mittwoch gemeinsam mit der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und dem Bundesverbraucherminister Horst Seehofer auf gemeinsame Eckpunkte zur Bekämpfung der unerlaubten und belästigenden Werbeanrufe geeinigt.
Mit dem Maßnahmenpaket wird den schwarzen Schafen endlich das Handwerk gelegt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten mit dem umfassenden Widerrufsrecht ein Mittel an die Hand, das ihnen aus dem Fernabsatzrecht bekannt ist und mit dem sie umzugehen gelernt haben. Mit dem Maßnahmenpaket werden die Verbraucherinnen und Verbraucher endlich vor belästigenden Telefonanrufen geschützt. Der in der Ressortabstimmung befindliche Referentenentwurf wird entsprechend überarbeitet und soll noch vor der Sommerpause vom Bundeskabinett verabschiedet werden.
Die Millionen von unerwünschten und belästigenden Telefonanrufen stellen ein großes Ärgernis für die Verbraucherinnen und Verbraucher dar. Ob Zeitschriftenabonnements, Glücksspiele oder Telekommunikationsanbieter: Trotz des ausdrücklichen Verbotes belästigender Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird weiterhin offensiv und massiv gegen diese Verbotsnorm verstoßen. Die Angerufenen werden in vielen Fällen jedoch nicht nur beworben, sondern häufig direkt oder verschleiert zu einem Vertragsabschluss oder der Änderung laufender Verträge veranlasst.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben bisher lediglich die Möglichkeit, zivilrechtlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen derartige Anrufe geltend zu machen. Diese theoretische Möglichkeit läuft aber praktisch häufig ins Leere, weil der Verbraucher mit erheblichem Aufwand selbst tätig werden muss und viele Anrufer bewusst ihre Rufnummern unterdrücken, so dass eine Identifikation nicht möglich ist. Nach wie vor lohnt es sich für Schwarze Schafe - trotz Verbot - unberechtigt anzurufen und Verträge abzuschließen. Fraglich ist nun wie Verträge zu behandeln sind, die im Rahmen eines so genannten "Cold Calls" zustande kommen.
Die Verbraucherpolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich zur Bekämpfung dieser Missstände auf folgendes Maßnahmenpaket geeinigt: Verstöße gegen das gesetzliche Verbot belästigender Telefonanrufe werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.
Es wird nochmals klarstellend darauf hingewiesen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Werbeanrufen zuvor ausdrücklich zustimmen müssen. Rufnummern bei Werbeanrufen dürfen nicht unterdrückt werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
Bei Zeitschriftenabonnements, Wett- und Lotteriedienstleistungen und telefonisch abgeschlossenen Verträgen wird ein Widerrufsrecht eingeführt.
Für telefonisch geschlossene Verträge oder Vertragsänderungen haben wir uns auf folgende verbraucherfreundliche Regelungen verständigt, die für jedes Dauerschuldverhältnis (z.B. Telekommunikation, Strom, Gas) gelten sollen: Im Falle eines Anbieterwechsels (z.B. bei Telekommunikation oder Energie) ist die Textform mit Verbraucherunterschrift für die Kündigung des alten Vertrages notwendig. Der neue Anbieter muss dem alten Anbieter eine Kündigung vorlegen, bevor z.B. ein Telefonanschluss auf einen neuen Anbieter umgestellt werden kann. Damit wird das unbemerkte Unterschieben von Verträgen quasi unmöglich.
Im Falle einer bloßen Vertragsänderung (z. B. Tarifwechsel) und bei gänzlich neuen Verträgen erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig ein umfassendes Widerrufsrecht im BGB. Danach müssen die Anbieter die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Vertragskonditionen und die Widerrufsmöglichkeit schriftlich aufklären. Bei Widerruf wird der Vertrag grundsätzlich rückwirkend aufgelöst. Erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher keine Widerrufbelehrung, gilt das Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt, ansonsten steht ihnen dieses Recht zwei bzw. vier Wochen lang zu. Die Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung trägt der Anbieter.
Diese Widerrufsmöglichkeit macht das "Unterschieben" von Tarifwechseln unattraktiv, denn die notwendige schriftliche Widerrufsbelehrung verdeutlicht den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Inhalt eines etwaigen mündlichen Vertrages. Bei fristgerechtem Widerruf müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher für die bis dahin geleistete Dienstleistung nicht zahlen. Eine Zahlungspflicht entsteht nur dann, wenn sie zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Die Beweislast hierfür trägt das Unternehmen. Dies wird im Regelfall dazu führen, dass die Unternehmen sich den vorzeitigen Beginn der Leistungserbringung von den Verbraucherinnen und Verbrauchern schriftlich bestätigen lassen werden. Damit werden die schwarzen Schafe der Branche abgeschreckt.
Mit dieser Änderung erfassen wir auch Abofallen im Internet. Insgesamt werden wir damit deutliche, einheitliche und mit dem Widerrufsrecht auch den Verbraucherinnen und Verbraucher bekannte Regelungen einführen und die Flut der unerwünschten und belästigenden Telefonanrufe drastisch reduzieren.
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