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CDU/CSU - Bundestagsfraktion

Klöckner: Verbraucherpolitiker der Koalition einigen sich auf Eckpunkte zur Bekämpfung von Telefonwerbung

Berlin (ots)

Aus Anlass der Einigung der Koalitionsfraktionen
zur Bekämpfung gegen unerlaubte Telefonwerbung erklären die 
Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Julia 
Klöckner MdB, und der SPD-Bundestagsabgeordnete, Manfred Zöllmer, 
zuständiger Berichterstatter im Ausschuss für Ernährung, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Verbraucherpolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich am 
Mittwoch gemeinsam mit der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries 
und dem Bundesverbraucherminister Horst Seehofer auf gemeinsame 
Eckpunkte zur Bekämpfung der unerlaubten und belästigenden 
Werbeanrufe geeinigt.
Mit dem Maßnahmenpaket wird den schwarzen Schafen endlich das 
Handwerk gelegt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten mit 
dem umfassenden Widerrufsrecht ein Mittel an die Hand, das ihnen aus 
dem Fernabsatzrecht bekannt ist und mit dem sie umzugehen gelernt 
haben. Mit dem Maßnahmenpaket werden die Verbraucherinnen und 
Verbraucher endlich vor belästigenden Telefonanrufen geschützt.
Der in der Ressortabstimmung befindliche Referentenentwurf wird 
entsprechend überarbeitet und soll noch vor der Sommerpause vom  
Bundeskabinett verabschiedet werden.
Die Millionen von unerwünschten und belästigenden Telefonanrufen 
stellen ein großes Ärgernis für die Verbraucherinnen und Verbraucher 
dar. Ob Zeitschriftenabonnements, Glücksspiele oder 
Telekommunikationsanbieter: Trotz des ausdrücklichen Verbotes 
belästigender Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen 
den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird weiterhin offensiv und massiv 
gegen diese Verbotsnorm verstoßen. Die Angerufenen werden in vielen 
Fällen jedoch nicht nur beworben, sondern häufig direkt oder 
verschleiert zu einem Vertragsabschluss oder der Änderung laufender 
Verträge veranlasst.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben bisher lediglich die 
Möglichkeit, zivilrechtlich Unterlassungs- und 
Schadensersatzansprüche gegen derartige Anrufe geltend zu machen. 
Diese theoretische Möglichkeit läuft aber praktisch häufig ins Leere,
weil der Verbraucher mit erheblichem Aufwand selbst tätig werden muss
und viele Anrufer bewusst ihre Rufnummern unterdrücken, so dass eine 
Identifikation nicht möglich ist. Nach wie vor lohnt es sich für 
Schwarze Schafe - trotz Verbot - unberechtigt anzurufen und Verträge 
abzuschließen. Fraglich ist nun wie Verträge zu behandeln sind, die 
im Rahmen eines so genannten "Cold Calls" zustande kommen.
Die Verbraucherpolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich zur 
Bekämpfung dieser Missstände auf folgendes Maßnahmenpaket geeinigt:
Verstöße gegen das gesetzliche Verbot belästigender Telefonanrufe 
werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.
Es wird nochmals klarstellend darauf hingewiesen, dass 
Verbraucherinnen und Verbraucher Werbeanrufen zuvor ausdrücklich 
zustimmen müssen.
Rufnummern bei Werbeanrufen dürfen nicht unterdrückt werden. Bei 
Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht 
ebenfalls ein Bußgeld.
Bei Zeitschriftenabonnements, Wett- und Lotteriedienstleistungen 
und telefonisch abgeschlossenen Verträgen wird ein Widerrufsrecht 
eingeführt.
Für telefonisch geschlossene Verträge oder Vertragsänderungen 
haben wir uns auf folgende verbraucherfreundliche Regelungen 
verständigt, die für jedes Dauerschuldverhältnis (z.B. 
Telekommunikation, Strom, Gas) gelten sollen:
Im Falle eines Anbieterwechsels (z.B. bei Telekommunikation oder 
Energie) ist die Textform mit Verbraucherunterschrift für die 
Kündigung des alten Vertrages notwendig. Der neue Anbieter muss dem 
alten Anbieter eine Kündigung vorlegen, bevor z.B. ein 
Telefonanschluss auf einen neuen Anbieter umgestellt werden kann. 
Damit wird das unbemerkte Unterschieben von Verträgen quasi 
unmöglich.
Im Falle einer bloßen Vertragsänderung (z. B. Tarifwechsel) und 
bei gänzlich neuen Verträgen erhalten die Verbraucherinnen und 
Verbraucher zukünftig ein umfassendes Widerrufsrecht im BGB. Danach 
müssen die Anbieter die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 
Vertragskonditionen und die Widerrufsmöglichkeit schriftlich 
aufklären. Bei Widerruf wird der Vertrag grundsätzlich rückwirkend 
aufgelöst. Erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher keine 
Widerrufbelehrung, gilt das Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt, 
ansonsten steht ihnen dieses Recht zwei bzw. vier Wochen lang zu. Die
Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung trägt der Anbieter.
Diese Widerrufsmöglichkeit macht das "Unterschieben" von 
Tarifwechseln unattraktiv, denn die notwendige schriftliche 
Widerrufsbelehrung verdeutlicht den Verbraucherinnen und Verbrauchern
den Inhalt eines etwaigen mündlichen Vertrages. Bei fristgerechtem 
Widerruf müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher für die bis 
dahin geleistete Dienstleistung nicht zahlen. Eine Zahlungspflicht 
entsteht nur dann, wenn sie zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen 
wurden und einer Ausführung der Dienstleistung vor Ende der 
Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Die Beweislast hierfür 
trägt das Unternehmen. Dies wird im Regelfall dazu führen, dass die 
Unternehmen sich den vorzeitigen Beginn der Leistungserbringung von 
den Verbraucherinnen und Verbrauchern schriftlich bestätigen lassen 
werden. Damit werden die schwarzen Schafe der Branche abgeschreckt.
Mit dieser Änderung erfassen wir auch Abofallen im Internet.
Insgesamt werden wir damit deutliche, einheitliche und mit dem 
Widerrufsrecht auch den Verbraucherinnen und Verbraucher bekannte 
Regelungen einführen und die Flut der unerwünschten und belästigenden
Telefonanrufe drastisch reduzieren.

Pressekontakt:

CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de

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