Stübgen: Begleitgesetzgebung erweitert parlamentarische Mitwirkungsrechte in der EU-Gesetzgebung
Berlin (ots)
Anlässlich der 2./3. Lesung der Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon im Deutschen Bundestag erklärt der Europapolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Michael Stübgen MdB:
Mit der Verabschiedung der Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon hat der Deutsche Bundestag seine parlamentarischen Mitwirkungsrechte in der europäischen Gesetzgebung weiter ausgebaut. In einem Parforceritt haben die Fraktionen des Bundestages komplexe und schwierige Auflagen des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Karlsruher Urteil vom 30. Juni 2009 umgesetzt. Das Ergebnis kann sich sehen lassen. Die CDU/CSU-Fraktion unterstützt nachdrücklich die insgesamt vier Gesetzentwürfe, die der Europaausschuss des Deutschen Bundestages in einer gemeinsamen Anhörung mit dem EU-Ausschuss des Bundesrates beraten und in einer Marathonsitzung am 02. September 2009 zur Beschlussfassung empfohlen hat.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eignet sich nicht für eine schwarz-weiße Zuordnung von Gewinnern und Verlierern. Das Urteil hat vielmehr den Abgeordneten des Deutschen Bundestages wie auch der Bundesregierung klar gemacht, dass dem Bundestag eine besondere Verantwortung für den weiteren Ausbau der Europäischen Union zukommt - insbesondere dafür, dass die EU-Integration voll umfänglich dem Demokratieanspruch des Grundgesetzes genügen muss. "Demokratisch legitimiert ist nur, was politisch verantwortet werden kann", lautet ein Kernsatz des Karlsruher Urteils. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist zuversichtlich, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsvorhabens im Bundesrat am 18. September 2009 der Weg für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Vertrag von Lissabon durch Bundespräsident Köhler in Rom frei ist.
Die Erweiterungen der Mitwirkungsrechte des Bundestages betreffen insbesondere diejenigen Artikel des Lissabon-Vertrages, von denen das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, dass sie in ihrem Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmt seien. Ein Beispiel hierfür ist die Erweiterung der Befugnisse der europäischen Staatsanwaltschaft, ein anderes die Erweiterung der Kriminalitätsbereiche, für die die EU Mindestvorschriften erlassen kann. Kommt es zu einer solchen Erweiterung der Befugnisse, muss der Bundestag mit Gesetz zustimmen.
Ein besonderes Anliegen des Deutschen Bundestages war es auch, die wesentlichen Bestimmungen der Zusammenarbeitsvereinbarung aus dem Jahr 2006 in das Zusammenarbeitsgesetz zu überführen. Dennoch gilt die so genannte BBV fort. Dass diese Feststellung im Gesetz verankert wurde, sichert u.a. die Fortsetzung der Unterstützung des Verbindungsbüros des Bundestages in Brüssel durch die Ständige Vertretung rechtlich ab.
Von besonderer Bedeutung für die praktische Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag in EU-Angelegenheiten ist auch eine Neuregelung der Grundsätze der Unterrichtung, mit der die Bundesregierung verpflichtet wird, dem Deutschen Bundestag die Mahnschreiben über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren zuzuleiten, welche die Nichtumsetzung von Richtlinien durch den Bund betreffen.
Nach langen Diskussionen mit den Vertretern des Bundesrates wurde auch eine Kompromisslösung bei der kommunalen Daseinsvorsorge gefunden, die sich eng am Artikel 23 des Grundgesetzes orientiert und die bisherigen Mitwirkungsrechte des Bundesrates bei der kommunalen Daseinsvorsorge absichert.
Die zügige Verabschiedung der Begleitgesetzgebung in Deutschland ist ein wichtiges Signal an die irische Bevölkerung, die am 02. Oktober 2009 erneut über den Vertrag von Lissabon abstimmen wird. Die europäischen Nachbarn blicken auf Deutschland. Auch für Polen und die Tschechische Republik ist es wichtig, dass es in Deutschland keine politischen Zweifel mehr am Vertrag von Lissabon und am Willen zur Fortsetzung der europäischen Integration gibt.
Bundestag und Bundesrat haben jetzt die Aufgabe, die ihnen vom Bundesverfassungsgericht zugewiesene Integrationsverantwortung in der Europapolitik politisch auszufüllen und die ihnen durch die Begleitgesetze zugewiesenen Aufgaben aktiv wahrzunehmen.
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