Bleser: EuGH stärkt Datenschutz der Empfänger von EU-Agrarbeihilfen
Berlin (ots)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass die Empfänger von EU-Landwirtschaftsbeihilfen nicht länger veröffentlicht werden dürfen. Dazu erklärt der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Bleser:
"Der EuGH hat mit seiner heutigen Entscheidung die von der Unionsfraktion zur EU-Transparenzinitiative von Anfang an vertretene Position klar bestätigt. Nach dem Urteil des EuGH ist bei der Nennung privater Personennamen der Datenschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies ist ein klarer Erfolg für die Bauern in Deutschland. Die Unionsfraktion hat in der einseitigen Veröffentlichung der Empfänger von Direktzahlungen im Internet immer einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gesehen.
Es ist bedauerlich, dass Bundesregierung und Bundesländer unserer vielfachen Aufforderung nicht nachgekommen sind, die weitere Veröffentlichung der Daten im Internet bis zur Entscheidungen des EuGH auszusetzen. Denn die Veröffentlichung von Agrarzahlungen ist nach dem Luxemburger Urteil nur für die Zukunft, aber nicht rückwirkend angreifbar."
Hintergrund:
Die Veröffentlichung der EU-Direktahlungen geht auf eine "Transparenzinitiative" der Europäischen Union aus dem Jahr 2005 zurück. Danach sollen die Ausgaben der EU leichter überprüfbar sein und die EU-Organe für ihre Arbeit zur Rechenschaft gezogen werden können.
Die entsprechende EU-Verordnung sieht vor, die Empfänger von Direktzahlungen sowie ländlicher Regionalbeihilfen mit Firma oder Namen, Ort und Postleitzahl ins Internet einzustellen. In Deutschland macht dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf einer gesonderten Internet-Seite. Sie ermöglicht eine gezielte Suche nach Namen, Postleitzahl oder nach der Höhe der Beihilfen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat gegen diese Praxis Bedenken vorgebracht und hat zwei Klagen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Unter Hinweis auf die EU-Grundrechtecharta sowie auf die Europäische Menschenrechtskonvention betont der EuGH nun das Grundrecht auf "Achtung des Privatlebens". Dies schließe auch den Datenschutz mit ein.
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