Tillmann/Middelberg: Anleger werden beim Börsenrückzug wieder entschädigt
Berlin (ots)
Unternehmen besser vor feindlichen Übernahmen geschützt
Der Finanzausschuss hat am heutigen Mittwoch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie beschlossen. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann und der zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Mathias Middelberg:
"Wir haben den Anlegerschutz beim Delisting - also beim Rückzug eines Unternehmens von der Börse - wieder eingerichtet, nachdem durch die Rechtsprechung hier eine Schutzlücke entstanden war. Der Anleger hat künftig wieder einen Entschädigungsanspruch in Geld. Dieser wird schnell und rechtssicher nach einem einfachen Verfahren, nämlich nach dem Durchschnittsbörsenkurs der letzten sechs Monate, berechnet. Das komplexe und meist langwierige Ertragswertverfahren, bei dem Gutachter den Wert bestimmen, kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Börsenkurs manipuliert wurde oder das Unternehmen kursrelevante Informationen fehlerhaft veröffentlicht hat und diese den Börsenkurs wesentlich verzerrt haben.
Mit dem Gesetzentwurf stellen wir zudem sicher, dass Unternehmen künftig besser vor feindlichen Übernahmen geschützt sind. Durch die Verschärfung der kapitalmarktrechtlichen Regelungen erschweren wir das sog. Anschleichen an Unternehmen, also den verdeckten Aufbau wesentlicher Unternehmensbeteiligungen.
Auch die Sanktionen für Verstöße gegen Transparenzpflichten haben wir deutlich verschärft: Für juristische Personen sind nun Geldbußen von bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes beziehungsweise des zweifachen der erlangten Vorteile möglich."
Hintergrund:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die notwendigen Änderungen der europäischen Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht eine Umsetzung bis Ende November 2015 vor.
Der Gesetzentwurf wurde von den Koalitionsfraktionen um eine gesetzliche Regelung zum sog. Delisting ergänzt. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner "Frosta"-Entscheidung (Beschluss vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12) seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 "Macrotron") zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft (sog. Delisting) grundlegend revidiert und entschieden, dass weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein im Spruchverfahren überprüfbares Barabfindungsgebot an die Aktionäre Voraussetzung für ein solches Delisting ist.
Im Nachgang zu der "Frosta"-Entscheidung ist die Zahl der Emittenten, die einen Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel im regulierten Markt beantragt und den Rückzug vollzogen haben, stark angestiegen. Der Rückzug eines Emittenten aus dem regulierten Markt kann im Falle eines vollständigen Börsenrückzugs den Verlust der Handelbarkeit des betroffenen Wertpapiers, im Falle eines Wechsels in den (qualifizierten) Freiverkehr (sog. Downlisting) zumindest eine Beeinträchtigung der Veräußerungschancen bedeuten. In der Zeit zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden des Delistings kann es daher zu erheblichen Kursverlusten kommen. In der Praxis waren Kursverluste nach Ankündigung von Delisting festzustellen. Vor diesem Hintergrund erschien eine gesetzliche Verbesserung des Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt (also einschließlich des Downlistings) erforderlich.
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