Tillmann/von Stetten: Neuregelung der Erbschaftsteuer schafft Rechtssicherheit
Berlin (ots)
Arbeitsplätze bleiben bei Übertragung von Unternehmen erhalten
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwoch das Gesetz zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer abschließend beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann sowie der zuständige Berichterstatter Christian Freiherr von Stetten:
"Die Neuregelung der Erbschaftssteuer sichert die besondere Unternehmenskultur in Form von mittelständischen Unternehmen insbesondere auch in Familienhand. Die gefundene Einigung stellt eine ausgewogene Lösung dar, die allen Beteiligten Kompromisse abgefordert hat. Wir erwarten, dass auch der Bundesrat dem gefundenen Kompromiss kurzfristig zustimmt. Nur so kann Rechtssicherheit für die Unternehmen eintreten.
Auf der Zielgeraden zur Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ist es uns gelungen, noch mehr Unternehmen von Bürokratie zu entlasten. Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt weiterhin die Lohnsummenprüfung. Saisonarbeitnehmer bleiben bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt.
Geplante Investitionen werden durch die Steuer ebenfalls nicht gefährdet. Diejenigen Mittel aus dem Nachlass, die innerhalb von zwei Jahren in das Unternehmen investiert werden, werden ebenfalls steuerlich begünstigt. Auch die Bewertung des übertragenen Vermögens wird im Kontext der Niedrigzinsphase realitätsnäher geregelt. Der so genannte Kapitalisierungsfaktor wird auf maximal 12,5 gedeckelt.
Bei der Vererbung von Unternehmen führen wir eine erweiterte Stundungsregelung ein. Soweit nicht bereits die Verschonungsregelungen greifen, besteht zukünftig ein Anspruch auf eine voraussetzungslose und zinslose Stundung für zehn Jahre.
Es ist auch gelungen, die besondere gesellschaftsrechtliche Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen über Generationen hinaus zu berücksichtigen. Soweit Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe bestehen, werden Steuerbefreiungen von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wert dieser Anteile bei der Weitergabe auf die nächste Generation gegenüber einem Verkauf der Anteile wesentlich geringer ist. Die vertraglichen Beschränkungen müssen erst zwei Jahre vor dem Übertragungsfall bestanden haben."
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