Liebing: Bund darf keine falschen Anreize setzen
Berlin (ots)
Grundgesetzlich verankerte Ausweitung der Mitfinanzierungskompetenz ist nicht zielführend
Das Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch das Gesetzespaket zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen. Darin enthalten ist auch ein neuer Grundgesetzartikel zur Ausweitung der Mitfinanzierungskompetenz des Bundes bei der kommunalen Bildungsinfrastruktur. Dazu erklärt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Ingbert Liebing:
"Auf der einen Seite ist das finanzielle Engagement des Bundes für viele Kommunen eine große Hilfe. Aber solch eine Ausweitung der Mitfinanzierungskompetenz des Bundes ist nicht unkritisch: Mischzuständigkeiten und Mischfinanzierungen führen zu keiner Klärung von Verantwortung, wirken oft als 'goldener Zügel' und schränken die grundgesetzlich garantierte Kommunale Selbstverwaltung eher ein. Wenn der Bund die Investitionsmöglichkeiten der Kommunen verbessern will, kann er dies auch ohne Grundgesetzänderung über einen höheren Umsatzsteueranteil der Kommunen machen.
Bundeshilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur sind der falsche Weg, weil sich die Länder auf diese Weise ein Stück weit ihrer Verpflichtung gegenüber den Kommunen entziehen. Es ist am Grundsatz festzuhalten, dass für eine aufgabenangemessene auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen die jeweiligen Bundesländer verantwortlich und zuständig sind - auch im Bereich der Bildungsinfrastruktur. Es darf nicht der dauerhafte Fehlanreiz gesetzt werden, dass Länder künftig Kommunen bei Investitionsbedarf an den Bund verweisen.
Zudem besteht die Gefahr, dass bei der Definition 'finanzschwacher' Kommunen falsche Anreize gesetzt werden. Die Einbeziehung von Kassenkrediten wäre dabei nicht zielführend. Für eine strukturelle Finanzschwäche müssen die kommunalen Einnahmen, insbesondere das Einkommensteuer- und das Umsatzsteueraufkommen sowie die Ausgaben betrachtet werden. Dabei sind die Sozialaufwendungen einer Kommune in ihrer Struktur von besonderer Bedeutung."
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