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CDU/CSU - Bundestagsfraktion

Merz: Fraktion beschließt große Arbeitsrechtsreform

Berlin (ots)

Anlässlich der Verabschiedung eines eigenen
Gesetzentwurfes zur Modernisierung des Arbeitsrechts in der heutigen
Fraktionssitzung erklärt der Stellvertretende Vorsitzende der
CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Friedrich Merz MdB:
Mit ihrem heutigen Beschluss zur Modernisierung des Arbeitsrechtes
leitet die Unionsfraktion einen fundamentalen arbeitsmarkspolitischen
Systemwechsel ein, der weit über die in der Agenda 2010 beschlossenen
Maßnahmen hinausgeht. Mit der konkreten Umsetzung und rechtlichen
Ausgestaltung der „Bündnisse für Arbeit“, mit denen von den starren
Tarifvertragsregeln abgewichen werden kann, setzen wir den Hebel an
eine der größten beschäftigungshemmenden Barrieren des deutschen
Arbeitsmarktes. Wir schaffen damit eine entscheidende
Zugangserleichterung zum ersten Arbeitsmarkt und die Voraussetzung
für neue Arbeitsplätze.
In unserem Gesetzentwurf wird festgelegt, dass die Betriebe von
Flächentarifverträgen abweichen können, ohne dass Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände dagegen Einspruch erheben können. Durch die
gesetzliche Klarstellung des so genannten Günstigkeitsprinzips und
durch den Abbau von Überreglementierungen in verschiedenen Bereichen
des Arbeitsrechts wird damit eine zentrale wirtschaftspolitische
Forderung der Union in Abstimmung zwischen Fraktion und
unionsgeführten Ländern in Gesetzesform umgesetzt.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Tarifkartell in Deutschland
aufzubrechen und endlich eine Politik zu verfolgen, die die Schaffung
und den Erhalt von Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt stellt.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfes sind:
1.Beschäftigungsorientierte Abweichungen von Tarifverträgen werden
künftig unter Beachtung der Tarifautonomie zugelassen. Betriebliche
Bündnisse für Arbeit und beschäftigungssichernde
Betriebsvereinbarungen werden gesetzlich abgesichert.
2.Im Tarifvertragsgesetz wird klargestellt, dass es den
Unternehmen möglich ist, Arbeitslose während der Probezeit unter
Tarif zu beschäftigen.
3.Die gerade für mittelständische Betriebe kostentreibenden Teile
des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli
2001 (BetrVerf-Reformgesetz) werden zurückgenommen.
4.Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Neueinstellungen bei
Unternehmen, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem
wird Arbeitnehmern durch eine Öffnungsklausel die Option eingeräumt,
gegen die vorherige Vereinbarung einer Abfindung auf
Kündigungsschutzklage zu verzichten. Für Existenzgründer entfällt
während der ersten vier Jahre ihrer Existenz der Kündigungsschutz für
ihre Arbeitnehmer.
5.Zu weit gehende Regelungen im Gesetz über Teilzeit und
befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 werden auf das
notwendige und sinnvolle Maß beschränkt. Dazu wird insbesondere der
generelle Teilzeitanspruch auf einen Teilzeitanspruch bei notwendiger
Betreuung von Familienangehörigen (Kinder und Pflegebedürftige)
reduziert.
6.Teilzeitbeschäftigte werden bei den Schwellenwerten für alle
arbeitsrechtlichen Gesetzes und Verordnungen nur noch anteilig
berücksichtigt.
7.Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird weiter dergestalt
geändert, dass ein Leiharbeitnehmer erst nach Ablauf des zwölften
Monats der Beschäftigung beim selben Entleiher Anspruch auf das dort
geltende tarifliche Entgelt hat.
8.Um die Anreize für Frühverrentungen zu beseitigen wird u.a. die
Altersteilzeitförderung durch der Bundesanstalt für Arbeit zum
1.1.2004 ebenso aufgehoben wie die Möglichkeit des erleichterten
Erhalts von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose.
9.Zur Senkung der Lohnnebenkosten wird der Beitragssatz in der
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in drei Jahresschritten von
derzeit 6,5% auf 5% abgesenkt.
10.Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird neu gestaltet.
Künftig soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes im Regelfall 12
Monate betragen. Für Arbeitnehmer mit einer höheren Zahl von
Beitragsjahren soll diese Leistung auf höchstens 18 Monate erweitert
werden. Für einen Übergangszeitraum bleibt ein maximaler
Leistungsanspruch von 24 Monaten bei 40 Beitragsjahren bestehen. Das
Arbeitslosengeld wird im ersten Monat der Arbeitslosigkeit um 25%
abgesenkt, wobei das Sozialhilfeniveau die Untergrenze darstellt.
ots-Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Digitale Pressemappe:
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Fax: (030) 227-56660
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