Merz: Fraktion beschließt große Arbeitsrechtsreform
Berlin (ots)
Anlässlich der Verabschiedung eines eigenen Gesetzentwurfes zur Modernisierung des Arbeitsrechts in der heutigen Fraktionssitzung erklärt der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Friedrich Merz MdB:
Mit ihrem heutigen Beschluss zur Modernisierung des Arbeitsrechtes leitet die Unionsfraktion einen fundamentalen arbeitsmarkspolitischen Systemwechsel ein, der weit über die in der Agenda 2010 beschlossenen Maßnahmen hinausgeht. Mit der konkreten Umsetzung und rechtlichen Ausgestaltung der Bündnisse für Arbeit, mit denen von den starren Tarifvertragsregeln abgewichen werden kann, setzen wir den Hebel an eine der größten beschäftigungshemmenden Barrieren des deutschen Arbeitsmarktes. Wir schaffen damit eine entscheidende Zugangserleichterung zum ersten Arbeitsmarkt und die Voraussetzung für neue Arbeitsplätze.
In unserem Gesetzentwurf wird festgelegt, dass die Betriebe von Flächentarifverträgen abweichen können, ohne dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände dagegen Einspruch erheben können. Durch die gesetzliche Klarstellung des so genannten Günstigkeitsprinzips und durch den Abbau von Überreglementierungen in verschiedenen Bereichen des Arbeitsrechts wird damit eine zentrale wirtschaftspolitische Forderung der Union in Abstimmung zwischen Fraktion und unionsgeführten Ländern in Gesetzesform umgesetzt.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Tarifkartell in Deutschland aufzubrechen und endlich eine Politik zu verfolgen, die die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt stellt.
Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfes sind:
1.Beschäftigungsorientierte Abweichungen von Tarifverträgen werden künftig unter Beachtung der Tarifautonomie zugelassen. Betriebliche Bündnisse für Arbeit und beschäftigungssichernde Betriebsvereinbarungen werden gesetzlich abgesichert.
2.Im Tarifvertragsgesetz wird klargestellt, dass es den Unternehmen möglich ist, Arbeitslose während der Probezeit unter Tarif zu beschäftigen.
3.Die gerade für mittelständische Betriebe kostentreibenden Teile des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BetrVerf-Reformgesetz) werden zurückgenommen.
4.Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Neueinstellungen bei Unternehmen, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem wird Arbeitnehmern durch eine Öffnungsklausel die Option eingeräumt, gegen die vorherige Vereinbarung einer Abfindung auf Kündigungsschutzklage zu verzichten. Für Existenzgründer entfällt während der ersten vier Jahre ihrer Existenz der Kündigungsschutz für ihre Arbeitnehmer.
5.Zu weit gehende Regelungen im Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 werden auf das notwendige und sinnvolle Maß beschränkt. Dazu wird insbesondere der generelle Teilzeitanspruch auf einen Teilzeitanspruch bei notwendiger Betreuung von Familienangehörigen (Kinder und Pflegebedürftige) reduziert.
6.Teilzeitbeschäftigte werden bei den Schwellenwerten für alle arbeitsrechtlichen Gesetzes und Verordnungen nur noch anteilig berücksichtigt.
7.Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird weiter dergestalt geändert, dass ein Leiharbeitnehmer erst nach Ablauf des zwölften Monats der Beschäftigung beim selben Entleiher Anspruch auf das dort geltende tarifliche Entgelt hat.
8.Um die Anreize für Frühverrentungen zu beseitigen wird u.a. die Altersteilzeitförderung durch der Bundesanstalt für Arbeit zum 1.1.2004 ebenso aufgehoben wie die Möglichkeit des erleichterten Erhalts von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose.
9.Zur Senkung der Lohnnebenkosten wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in drei Jahresschritten von derzeit 6,5% auf 5% abgesenkt.
10.Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird neu gestaltet. Künftig soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes im Regelfall 12 Monate betragen. Für Arbeitnehmer mit einer höheren Zahl von Beitragsjahren soll diese Leistung auf höchstens 18 Monate erweitert werden. Für einen Übergangszeitraum bleibt ein maximaler Leistungsanspruch von 24 Monaten bei 40 Beitragsjahren bestehen. Das Arbeitslosengeld wird im ersten Monat der Arbeitslosigkeit um 25% abgesenkt, wobei das Sozialhilfeniveau die Untergrenze darstellt.
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