Klaeden: Straftatverdacht bei der SPD bleibt
Berlin (ots)
Der parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Eckart von Klaeden MdB erklärt zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Ich begrüße diese Entscheidung. Das Immunitätsrecht und das Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten dürfen nicht durch Durchsuchungsmaßnahmen gegen Mitarbeiter in ihren Diensträumen umgangen werden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht und die damit zusammenhängende Beschlagnahmefreiheit von Schriftstücken ist ein hohes Gut. Diesem hat das Bundesverfassungsgericht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen einen SPD-Fraktionsmitarbeiter Vorrang eingeräumt.
Im Ausgangsfall steht die SPD im Spenden-Untersuchungsausschuss allerdings weiter im Verdacht, für strafbares Verhalten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit mindestens politisch verantwortlich zu sein. Gegen den koordinierenden Referenten der SPD- Bundestagsfraktion, dem damaligen SPD-Obmann Frank Hofmann beigeordnet, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, er habe im Mai 2000 geheime Informationen aus den vom Untersuchungsausschuss beigezogenen und als wie VS-VERTRAULICH eingestuften Handakten der Staatsanwaltschaft Augsburg an die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG weitergegeben.
Ein solches Verhalten ist strafbar.
Es verletzt das hohe Gut der Funktionsfähigkeit der Justiz sowie der Funktionsfähigkeit von Untersuchungsausschüssen. Dem Spenden- Untersuchungsausschuss der vergangenen Wahlperiode waren aus einem laufenden Ermittlungsverfahren staatsanwaltschaftliche Akten als Beweismittel vorgelegt worden. Sie waren als Verschlusssache eingestuft worden. Dies entsprach dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Flick-Entscheidung aufgezeigten Weg, dem Untersuchungsausschuss eine umfassende Beweiserhebung unter Berücksichtigung anderer wichtiger Belange zu ermöglichen.
Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beendet übrigens ein in der Parlamentsgeschichte einmaliges Verfahren: 13 Bundestagsabgeordnete der SPD hatten gegen Bundestagspräsident Wolfgang Thierse geklagt, der ihrer eigenen Fraktion angehört. Bundestagspräsident Wolfgang Thierse erteilte am 18.12.2000 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gem. § 353b Abs. 4 Nr. 1b StGB. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Daraufhin wurden am 07.02.2001 die entsprechenden Räumlichkeiten durchsucht und eine Vielzahl von Unterlagen sichergestellt. Zuvor hatte Gundestagspräsident Wolfgang Thierse gem. Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG die Genehmigung für die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion gegeben, soweit sie Räume des Deutschen Bundestages betraf.
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