Röttgen: Zypries beabsichtigt Verharmlosung und Aufweichung strafrechtlicher Sanktionen
Berlin (ots)
Zur morgigen Entscheidung des Bundeskabinetts über die Einbringung eines Gesetzentwurfes zu einer sog. Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Dr. Norbert Röttgen MdB:
Inhalt dieses Gesetzentwurfes ist eine Verharmlosung und Aufweichung staatlicher Sanktionierung kriminellen Verhaltens. Diese Verringerung der strafrechtlichen Ahndung ist dem rechtstreuen Bürger angesichts steigender Kriminalitätszahlen nicht zu vermitteln.
Leider haben auch 3 Jahre Bedenkzeit seit der herben Kritik auf die Vorlage des ersten Referentenentwurfes im Jahre 2000 und ein Ministerwechsel nicht zu dem notwendigen Umdenken im Bundesjustizministerium geführt. Auf Auswüchse wie die ursprünglich geplante Halbstrafenaussetzung (Möglichkeit des Gerichts, die zweite Hälfte der Freiheitsstrafe nach Verbüßung der ersten Hälfte zur Bewährung auszusetzen) für alle Freiheitsstrafen bei Ersttätern soll nun zwar verzichtet werden. Die Grundtendenz ist jedoch erhalten geblieben: Hinter dem populären Ausspruch Schwitzen statt sitzen verbirgt sich eine Aushöhlung des staatlichen Strafanspruches durch eine Abmilderung des Strafübels. Die Union sagt: Schwitzen statt Sitzen ja, aber bitte nicht so.
Von der Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten durch gemeinnützige Arbeit abzugelten, sind häufig Täter aus dem Bereich der mittleren Kriminalität betroffen, die schon vorbestraft und mehrmals als Bewährungsbrecher in Erscheinung getreten sind. Hier hilft keine Verharmlosung. Hier muss durch eine Freiheitsstrafe ein eindeutiges Stoppsignal gesetzt werden.
Für eine bundesgesetzliche Regelung, die gemeinnützige Arbeit generell als primäre Ersatzstrafe für nicht gezahlte Geldstrafen vorsieht, besteht kein Bedürfnis. Regelfolge einer nicht bezahlten Geldstrafe muss die Ersatzfreiheitsstrafe bleiben. Die lebensfremde Rechnung 1 Tagessatz (= 1 Tagesverdienst) nicht gezahlte Geldstrafe = 3 Stunden gemeinnützige Arbeit und die beabsichtigte Änderung des Umrechnungsverhältnisses zwischen Geldstrafe und (dann sekundärer) Ersatzfreiheitsstrafe von derzeit 1:1 (1 Tagessatz nicht gezahlte Geldstrafe = 1 Tag Freiheitsstrafe) auf 2:1 (!) signalisiert dem Straftäter: Ist doch alles nicht so schlimm! und dürfte bei den Opfern zu Recht auf Unverständnis stoßen. Der Arbeitstag eines Arbeitnehmers endet schließlich auch nicht schon nach 3 Stunden. Die Umwandlung der Verwarnung mit Strafvorbehalt (eine an sich verwirkte Strafe wird nicht wirklich verhängt, sondern nur vorbehalten) von einer Kann- in eine das Gericht bindende Sollregelung verbunden mit einer Erweiterung des Anwendungsbereiches würde eine weitere rechtspolitisch nicht vertretbare Absenkung des Strafniveaus im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität bedeuten. Hinzu kommt, dass ein solcher Vorbehalt derzeit bei Vorverurteilungen oder verwarnungen in den letzten drei Jahren vernünftigerweise überhaupt nicht möglich ist. Künftig soll diese Einschränkung entfallen. Das Signal an die Bevölkerung und die Straftäter wäre verheerend. Wenn der Straftäter die Zahlung seiner Geldstrafe künftig durch Zahlung von ohnehin zivilrechtlich geschuldetem Schadensersatz abwenden können soll, stellt sich nur noch die Frage: Warum überhaupt eine Strafe verhängen?
Diese Politik der Verharmlosung und Aufweichung staatlicher Sanktionierung kriminellen Verhaltens beschädigt den Rechtsstaat.
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