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Koschyk: Bundesregierung plant Aufweichung des Staatskirchenrechts zugunsten von Muslimen

Berlin (ots)

Zu einer Antwort der Bundesregierung auf eine
Parlamentsanfrage, ob die Bundesregierung eine Änderung des
Staatskirchenrechts zugunsten des Islam plant, erklärt der
innenpolitische Sprecher der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Hartmut
Koschyk MdB:
Die Bundesregierung hat nunmehr bestätigt, dass sie
Rechtsänderungen des Staatskirchenrechts zugunsten des Islam plant.
Das hatten die Migrationsbeauftragte Marieluise Beck und
Bundesinnenminister Schily bereits angekündigt. So werde derzeit
innerhalb der Bundesregierung geprüft, „im Einklang mit den
allgemeinen Verfassungsprinzipien der staatlichen Neutralität in
religiösen Fragen und der Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG in
einem Dialog mit den bekenntnisgestützten islamischen Gemeinschaften
die Teilhabe z.B. an religiöser Unterweisung, Ausbildung von
Religionslehrern oder theologischer Ausbildung zu verwirklichen,
soweit der Staat hieran mitwirkt.“
Die Union lehnt die Aushöhlung des Staatskirchenrechts entschieden
ab. Die Herabsetzung der Zugangsvoraussetzungen zur
staatskirchenrechtlichen Anerkennung ist ein Irrweg und wird die
Integrationsprobleme mit muslimischen Zuwanderern nicht lösen. Durch
weitere Privilegierungen des Islam und der Muslime in Deutschland ist
Verfassungstreue von muslimischen Zuwanderern nicht zu erwerben. Man
kann das Problem Islamismus nicht durch eine rechtliche
Gleichstellung des Islam mit den Christlichen Kirchen und der
israelitischen Kultusgemeinde lösen. Mit der Anerkennung als
Körperschaft des öffentlichen Rechts sind eine Fülle z.T. sehr
bedeutender rechtlicher Vorteile verbunden. Zu nennen sind z. B. das
Besteuerungsrecht mit Hilfe staatlicher Finanzämter (Art. 137 Abs. 6
WRV), umfangreiche Steuerprivilegien, der erweiterte Schutz eigener
Betätigung (Zeugnisverweigerungsrechte, besondere staatliche
Rücksichtnahmepflichten z. B. bei Errichtung und Betrieb kultischer
und anderer religiösen Zwecken dienender Einrichtungen),
Teilhaberechte im öffentlichen Leben (Rundfunkrecht, Jugendfürsorge),
Dienstherrenfähigkeit und Disziplinargewalt sowie das Parochialrecht
(Inanspruchnahme zuziehender Angehöriger der Religionsgemeinschaft
als Mitglied).
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