Koschyk: Bundesregierung plant Aufweichung des Staatskirchenrechts zugunsten von Muslimen
Berlin (ots)
Zu einer Antwort der Bundesregierung auf eine Parlamentsanfrage, ob die Bundesregierung eine Änderung des Staatskirchenrechts zugunsten des Islam plant, erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU- Bundestagsfraktion, Hartmut Koschyk MdB:
Die Bundesregierung hat nunmehr bestätigt, dass sie Rechtsänderungen des Staatskirchenrechts zugunsten des Islam plant. Das hatten die Migrationsbeauftragte Marieluise Beck und Bundesinnenminister Schily bereits angekündigt. So werde derzeit innerhalb der Bundesregierung geprüft, im Einklang mit den allgemeinen Verfassungsprinzipien der staatlichen Neutralität in religiösen Fragen und der Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG in einem Dialog mit den bekenntnisgestützten islamischen Gemeinschaften die Teilhabe z.B. an religiöser Unterweisung, Ausbildung von Religionslehrern oder theologischer Ausbildung zu verwirklichen, soweit der Staat hieran mitwirkt.
Die Union lehnt die Aushöhlung des Staatskirchenrechts entschieden ab. Die Herabsetzung der Zugangsvoraussetzungen zur staatskirchenrechtlichen Anerkennung ist ein Irrweg und wird die Integrationsprobleme mit muslimischen Zuwanderern nicht lösen. Durch weitere Privilegierungen des Islam und der Muslime in Deutschland ist Verfassungstreue von muslimischen Zuwanderern nicht zu erwerben. Man kann das Problem Islamismus nicht durch eine rechtliche Gleichstellung des Islam mit den Christlichen Kirchen und der israelitischen Kultusgemeinde lösen. Mit der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind eine Fülle z.T. sehr bedeutender rechtlicher Vorteile verbunden. Zu nennen sind z. B. das Besteuerungsrecht mit Hilfe staatlicher Finanzämter (Art. 137 Abs. 6 WRV), umfangreiche Steuerprivilegien, der erweiterte Schutz eigener Betätigung (Zeugnisverweigerungsrechte, besondere staatliche Rücksichtnahmepflichten z. B. bei Errichtung und Betrieb kultischer und anderer religiösen Zwecken dienender Einrichtungen), Teilhaberechte im öffentlichen Leben (Rundfunkrecht, Jugendfürsorge), Dienstherrenfähigkeit und Disziplinargewalt sowie das Parochialrecht (Inanspruchnahme zuziehender Angehöriger der Religionsgemeinschaft als Mitglied).
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