Koschyk/Strobl: Fünf-Prozent-Hürde stabilisieren, Extremisten bekämpfen
Berlin (ots)
Zu zwei Gesetzentwürfen zur Änderung des Bundeswahlgesetzes erklären der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hartmut Koschyk MdB, und der Obmann der Fraktion im Innenausschuss, Thomas Strobl MdB:
Der Rechtsstaat darf den Gegnern der Freiheit das Untergraben unserer freiheitlich-demokratischen Ordnung nicht erleichtern. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat daher einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Unterlaufen der Fünf Prozent Hürde durch die so genannte Grundmandatsklausel erschwert wird.
Derzeit werden bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt, die entweder mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder die in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (Grundmandatsklausel). Diese beiden Hürden sind sehr unterschiedlich hoch: So hätten bei der Wahl 1998 mit rund 180.000 Erststimmen gerade einmal 0,6%! drei Direktmandate gewonnen und somit die aus guten Gründen eingerichtete und völlig unstreitige Fünf Prozent Hürde unterlaufen werden können.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will mit ihrem Gesetzentwurf die Grundmandatsklausel von 3 auf mindestens 5 Mandate anheben. Damit soll nicht nur die systemwidrig unterschiedliche Höhe der beiden Hürden den Verhältnissen nach Wiedervereinigung und Bundestagsverkleinerung angepasst, sondern auch z. B. rechtsextremistischen Wahlbündnissen das Unterlaufen der bewährten Fünf Prozent Hürde erschwert werden. Es kann nicht sein, dass ausgerechnet das Wahlrecht z. B. finanzkräftigen und konzentriert antretenden Gegnern freier Wahlen einen erleichterten Eintritt in die deutschen Parlamente offeriert.
Mit einem zweiten Gesetzentwurf will die CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine weitere Lücke im Bundeswahlgesetz (BWG) ausräumen, auf die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 1988 aufmerksam gemacht hatte, die jedoch erst bei der Wahl 2002 erstmals zum Tragen gekommen ist: Zweitstimmen von Wählern, deren Partei bis zu zwei Direktmandate gewinnt, aber unter der 5-%-Hürde bleibt, dürfen nicht gezählt werden.
Grund: Werden diese Zweitstimmen berücksichtigt, haben die jeweiligen Wähler einen doppelten Stimmerfolg. Mit der Erststimme haben sie ihren Kandidaten durchgebracht und von der Zweitstimme profitieren die Parteien, die die 5 % Hürde übersprungen haben. Diese Doppelzählung verstößt gegen den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit. Hat die Partei dagegen die 5 % Hürde genommen, werden gewonnene Direktmandate vor der Zweistimmenverteilung angerechnet. Dann ist ein doppelter Erfolgswert ausgeschlossen.
Bei der Wahl 2002 waren jene Zweitstimmen, die Wähler der beiden per Erststimme erfolgreichen PDS-Abgeordneten an andere Parteien gegeben hatten, gleichwohl gezählt worden, was zu entsprechenden Wahlanfechtungsklagen geführt hat.
Auf Grund dieser Klagen wurden die Stimmen in den beiden von der PDS direkt gewonnenen Berliner Wahlkreisen nun neu ausgezählt. Ergebnis: Wird das BWG so angewendet, wie es das BVerfG interpretiert, wird aus dem 6.000-Zweitstimmen-Vorsprung der SPD ein 20.000-Zweitstimmen- Vorsprung für die CDU/CSU. Auf die Mandatsverteilung hätte dies allerdings keine Auswirkung, wegen ihrer Überhangmandate bliebe die SPD stärkste Fraktion.
Gleichwohl sollte Bundestagspräsident Thierse angesichts dieser Tatsachen künftig vielleicht etwas demutsvoller auftreten. Ginge es strikt nach Wählerzuspruch, hätte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion den Bundestagspräsidenten gestellt.
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