Kues/Koschyk: Islamischer Religionsunterricht -Schlüssel zur Integration
Berlin (ots)
Anlässlich der gestrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in NRW erklären der Beauftragte für Kirchen und Religionsgemeinschaften der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hermann Kues MdB, und der innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion, Hartmut Koschyk MdB:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt, dass es noch ein weiter Weg bis zur Verwirklichung des islamischen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat von der Vorinstanz weitere Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen verlangt, die die Feststellung erlauben, inwieweit die beiden klagenden eingetragenen Vereine rechtlich überhaupt als Religionsgemeinschaften angesehen werden könnten. Hierzu gehört, ob die beiden Gesamtverbände nicht durch andere, auf berufsmäßiger oder sozialer Grundlage bestehende Mitgliedsverbände der Kläger geprägt werden und ob die klagenden Dachverbände über die bloße Interessenvertretung oder Aufgabenkoordinierung hinaus wesentliche durch die gemeinsamen religiösen Überzeugungen gestellte Aufgaben selbständig gestalten. Aber auch nach entsprechender Sachaufklärung wird festzustellen sein, ob die Kläger als Partner eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts deswegen ausscheiden, weil gegen ihre Eignung - wie vom beklagten Land geltend gemacht - unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue Bedenken bestehen. Die Einhaltung der Grundsätze der Menschenwürde und des demokratischen Rechtsstaats werden hierbei entscheidend sein.
Auch wenn ein vernetzter und undurchsichtiger islamischer Dachverband unter bestimmten Voraussetzungen als Religionsgemeinschaft anerkannt werden kann, fehlt uns nach wie vor ein Ansprechpartner, der
- repräsentativ organisiert - dauerhaft verlässlich - auf der Grundlage unserer Verfassung steht.
Wir können das Bedürfnis nach islamischen Religionsunterricht nachvollziehen. Ihm kommt eine Schlüsselbedeutung für die Integration zu. Der Islam ist für uns eine anerkannte Religion, die wir respektieren.
Wir benötigen aber einen Partner mit transparenten Strukturen und eindeutiger Verfassungstreue, wenn dieser beim islamischen Bekenntnisunterricht, Mitspracherechte für die Auswahl von Lehrern und Einfluss auf Lehrinhalte haben will.
Wie in unserem Antrag politischen Islamismus bekämpfen verfassungstreue Muslime unterstützen ausgeführt, streben wir eine islamische religiöse Unterweisung für muslimische Schüler an öffentlichen Schulen, in deutscher Sprache, von langfristig in Deutschland ausgebildeten Lehrern an, die unter der Kontrolle der Schulaufsichtsbehörde steht.
Wir begrüßen die Einrichtung eines islamisch-theologischen Lehrstuhls zur Erforschung des aufgeklärten Euro-lslam und den Modellversuch der Universität Münster am Centrum für religiöse Studien mit dem erweiterten Studiengang für Lehramtsstudenten.
Für gläubige Muslime ist Religion wie für Christen keine Privatsache. Für eine gelingende Integration unter Wahrung der muslimischen Identität ist ein offener Dialog erforderlich. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen folgende Fragen erlaubt sein und diskutiert werden:
1) Wie steht es um die Auseinandersetzung der eigenen religiösen Gewaltgeschichte? 2) Sind Religion und Gewalt klar voneinander geschieden? 3) Welche Würde wird den aus der eigenen Perspektive gesehenen Andersgläubigen zugebilligt? Wird das Bekenntnis zu einem anderen Glauben gleichberechtigt akzeptiert? Wird die individuelle Religionsfreiheit als unaufgebbares Menschenrecht anerkannt? 5) Wie steht es um die Gleichheit von Mann und Frau? 6) Wie wird die Demokratie wahrgenommen? Welcher Beitrag wird zum Erhalt der freiheitlichen Demokratie und der Rechtsordnung geleistet? Wird die Trennung von Staat und Religion anerkannt? Welchen Stellenwert hat die Glaubenspraxis des Herkunftslandes für die eigene Religionsausübung? 7) Welchen Stellenwert hat die Rechtsordnung des Staates gegenüber der religiösen Ordnung, wie z.B. der Scharia oder den geoffenbarten religiösen Texten? Der Rechtsstaat garantiert das Recht auf Unterschied, aber kein unterschiedliches Recht.
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