Koschyk: Dem internationalen Terrorismus die Basis entziehen
Berlin (ots)
Zur heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Versagung von Daueraufenthaltsrechten bei Unterstützung von Terrororganisationen erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hartmut Koschyk MdB:
Die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begrüße ich ausdrücklich. Ihr Bedeutungsgehalt wird maßgebliche Bedeutung für die Terrorismusbekämpfung haben.
Die Entscheidung bestimmt erstmals höchstrichterlich näher, was unter Unterstützen terroristischer Bestrebungen zu verstehen ist und definiert dies so weit, dass künftig hierunter jegliche Vorfeldunterstützung zu verstehen ist. Künftig können sich Gerichte dem nicht mehr mit der Begründung entziehen, die bloße Teilnahme an Veranstaltungen der PKK oder ähnlichen Organisationen reiche nicht aus, um die Aufenthaltsverfestigung zu unterbinden.
Die näher zu definierende Norm war auf Drängen der CDU/CSU in das Zuwanderungsgesetz eingefügt worden (wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat).
Die jetzt verbindliche Auslegung wird zu einem erheblichen Sicherheitsgewinn führen. Dies entspricht dem Anliegen der Union, die Abwehr der von Sicherheitsgefährdern ausgehenden Gefahren zu erleichtern. Die Entscheidung hat auch ganz wesentliche Bedeutung für die vollständige Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus den UN-Sicherheitsratsresolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001). Bereits am 18. September 2001 hatte der UN-Sicherheitsrat die Resolution 1373 (2001) gefasst, wonach von allen Staaten in einem umfassenden Sinne alle Maßnahmen bezüglich der Einreise und des Aufenthaltes von Ausländern zu ergreifen sind, die zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen und Ausprägungen von Terrorismus erforderlich sind. Der Sicherheitsrat fordert (u. a.):
dass alle Staaten denjenigen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen, unterstützen oder begehen, oder die den Tätern Unterschlupf gewähren, einen sicheren Zufluchtsort verweigern werden [1373 (2001), Ziffer 2. c)];
dass alle Staaten, bevor sie einer Person den Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat [1373 (2001), Ziffer 3. f)].
Der Umsetzung dieser Anforderungen bringt uns die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen ganzen Schritt näher.
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