Koschyk/Grindel: Keine Förderung der Arbeitsmigration nach Deutschland über die EU
Berlin (ots)
Zum Bericht des Bundesinnenministeriums zum Vorbericht Rat Justiz und Inneres am 2./3. Juni 2005 in Luxemburg erklären der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hartmut Koschyk MdB, und der zuständige Berichterstatter, Reinhard Grindel MdB:
Es ist kein guter Stil, dass das Bundesinnenministerium den zuständigen Innenausschuss entgegen der ausdrücklichen Zusage nicht über seine Haltung zum Grünbuch der EU-Kommission unterrichtet hat, bevor es diese in Brüssel kundgetan hat. Dieses Grünbuch ist der Anfang einer breit angelegten Bewegung der EU zur Förderung von Arbeitsmigration in die Mitgliedstaaten.
Bei einer allein statisch erfassten Arbeitslosigkeit von fünf Millionen Arbeitslosen in Deutschland gibt es für Arbeitsmigration nach Europa und nach Deutschland grundsätzlich keinen Bedarf. Allein angesichts großer Eingliederungsschwierigkeiten Jugendlicher in den deutschen Arbeitsmarkt und zunehmender Altersarbeitslosigkeit ist ein Mehr an Arbeitsmigration nach Deutschland nicht verantwortbar.
Nach der Legalisierung illegaler Aufenthalte in Spanien und Portugal muss vorab klargestellt werden, dass es im Falle der Arbeitsmigration keinerlei Freizügigkeit geben darf. 700.000 Illegale in Spanien und allein 60.000 Ukrainer, deren Aufenthalt in Portugal legalisiert wurde, dürfen nicht in den Genuss der EU- Freizügigkeit kommen und auf den deutschen Arbeitsmarkt gelangen können.
Insbesondere der Arbeitsmarktzugang von Drittstaatsangehörigen betrifft eine grundsätzliche integrationspolitische Entscheidung des jeweils betroffenen Mitgliedstaates. Dass der Verfassungsvertrag Entscheidungen über die Zahl zuzulassender wirtschaftlicher Zuwanderer zum Zwecke der Arbeitssuche als Angelegenheit der Mitgliedstaaten ansieht, verhindert nicht, dass es massive Aktivitäten der Europäischen Kommission zur Entwicklung von Strategien gibt, Wirtschaftsmigration in die nationalen Märkte zu fördern und zuzulassen (Grünbuch über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration vom 11. 1. 2005 - KOM(2004) 811 endgültig). Wir halten das für falsch, weil die Zulassung von Wirtschaftsmigration in einen nationalen Markt nicht isoliert betrachtet werden kann. Beschließt ein Mitgliedstaat, Drittstaatsangehörige zuzulassen, hat dies Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten: Reisefreiheit im Schengen-Raum, Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten, das Recht, nach Erlangen einer Daueraufenthaltsgenehmigung seinen Wohnsitz in andere Mitgliedstaaten zu verlegen und Auswirkungen auf den EU- Arbeitsmarkt.
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