Widmann-Mauz/Albach: Alle Betriebe in das Ausgleichsverfahren zum Mutterschaftsgeld einbezogen
Berlin (ots)
Anlässlich der 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze erklären die gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Annette Widmann-Mauz MdB, und der zuständige Berichterstatter, Peter Albach MdB:
Mit dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze wird das Lohnfortzahlungsgesetz zeitgemäß modernisiert und an die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
Der Gesetzentwurf weitet das Ausgleichsverfahren auf alle Betriebe mit dem Ziel aus, die Aufwendungen aller Arbeitgeber bei Mutterschaft auszugleichen. Das bisherige Verfahren, mit dem die Aufwendungen der Arbeitgeber bei Mutterschaft ausgeglichen wurden, galt nur für Unternehmen mit weniger als 20 oder - je nach Satzung der Krankenkasse - 30 Beschäftigten. Darin sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen die Art. 12 und 3 des Grundgesetzes. Mittlere und große Unternehmen, die ebenfalls Mutterschaftsgeld zu zahlen haben, aber nicht in das Ausgleichsverfahren einbezogen sind, hätten keinen Anreiz gehabt, Frauen einzustellen, was für viele Frauen ein Einstellungshindernis bedeutete.
Nunmehr wird das Umlageverfahren auf alle Arbeitgeber ausgeweitet - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten - und schließt auch die öffentlichen Arbeitgeber und die Wohlfahrtsverbände mit ein. Das Gesetz sieht ferner eine Ausweitung des Ausgleichsverfahrens für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf Angestellte vor. Bislang bezog sich das nur auf Arbeiter. Diese Neuregelung entspricht vor allem einem Wunsch der Arbeitgeberseite. Das Ausgleichsverfahren hat sich im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für kleinere Betriebe bewährt und ist daher auf Angestellte auszuweiten.
Der vorliegende Gesetzentwurf kann durch die zügige Beratung nunmehr zum 01. Januar 2006 in Kraft treten. Damit ist die vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber vorgegebene Frist, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungskonforme Lösung zu beschließen, gewahrt.
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