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Jahr: Schächt-Urteil sorgt für Klarheit

Berlin (ots)

Anlässlich der Veröffentlichung der
Urteilsbegründung zum Schächt-Urteil vom 23. September 2006 erklärt 
der Tierschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Peter 
Jahr MdB:
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat nun die lange erwartete 
Begründung des Urteils vom 23. September 2006 (BVerwG 3C 30.05) 
veröffentlicht. Das Gericht fasst  das Urteil in folgendem Leitsatz 
zusammen:
"Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG 
schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine 
Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum 
betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu 
erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit 
Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 
TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur 
Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen 
Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten 
können."
Das Urteil hat jetzt für vollständige verfassungsrechtliche 
Klarheit gesorgt  Festzuhalten ist: Schächten, also das 
betäubungslose Töten von Schlachttieren, ist in Deutschland immer an 
eine Ausnahmegenehmigung gebunden. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, 
die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu präzisieren.
Aus der Staatszielbestimmung Tierschutz ist zwar kein generelles 
Schächtverbot herzuleiten, aber, auch mit Rücksicht auf religiöse 
Grundrechte, eben auch kein genereller Freibrief.
Wer entgegen der verfassungsrechtlichen Grundlage, der gängigen 
Gesetzgebung und trotz großer öffentlicher Ablehnung in Deutschland 
schächten will, z.B. aus religiösen Gründen, muss unbedingt einen 
begründeten Nachweis darüber führen, warum er dies beabsichtigt und 
wie dem Tier möglichst wenig Schmerz bereitet werden kann. So muss 
das rituell begründete Schächten ausdrücklich an die Qualifikation 
des Ausführenden und an technische sowie hygienische Grundstandards 
gebunden werden. Einen allgemeinen Marktzugang für geschächtetes 
Fleisch, wie vereinzelt gefordert wird,  lehnen wir ausdrücklich ab.
Eine gesetzliche Regelung ist nur so gut, wie sie vor Ort umgesetzt 
und kontrolliert werden kann. Die Praxis zeigt, dass hier noch sehr 
viel zu tun ist.
Aus der Sicht des Tierschutzes ist und bleibt das betäubungslose 
Töten von Tieren grundsätzlich abzulehnen, weil es dem Tier unnötiges
Leid zufügt. Tiere sind vor dem Schlachten wirkungsvoll zu betäuben. 
Jede Begründung, warum Tiere nicht mit modernen Methoden vor dem 
Schlachten betäubt werden können, ist aus der Sicht von Tierschützern
nicht nachvollziehbar.
Vorschläge, z.B. die hessische Bundesratsinitiative, liegen auf dem 
Tisch.
Wir werden uns dafür einsetzen, dass in diesem sensiblen 
Gesetzgebungsverfahren der Tierschutz höchste Berücksichtigung 
erhält.

Pressekontakt:

CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de

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