VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
VDZ kritisiert Beschädigung der Presse durch Kabinettsbeschluss zum Datenschutz
Berlin (ots)
VDZ kritisiert Beschädigung der Presse durch Kabinettsbeschluss zum Datenschutz
Bundesregierung beschließt drastische Beschneidung brieflicher Leserwerbung / Bis zu 20 Prozent der Abo-Lesergewinnung hängen von nun verbotenen Briefen ab
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zum Datenschutz beschlossen, der die für die Presse vielfach essenzielle Gewinnung von Abo-Lesern durch Werbebriefe an Fremdadressen bis zum Widerspruch des Angeschriebenen weitgehend untersagt. Nur noch Spendenorganisationen können Werbebriefe an Verbraucher aufgrund von Drittadressen ohne Einwilligung versenden. Tatsächlich ist auch derartige briefliche Leserwerbung an Drittadressen kein Datenmissbrauch, sondern unabdingbar für den Erhalt der Leserschaft und die Pressefinanzierung in Deutschland. Bis zu 20 Prozent der Abo-Leser entschließen sich infolge solcher Briefe, regelmäßig Presse zu lesen. Dass die Vorteile der Werbebriefe für die dadurch zu Abonnenten gewordenen Adressaten wie für die Presse überwiegen, beweist auch eine im Promillebereich liegende Widerspruchsrate. So erhalten beispielsweise zwei bedeutende Presseverlage im Durchschnitt auf 100.000 Angeschriebene ca. 1 bis 2 Beschwerden bzw. höchstens 1 Beschwerde auf 10.000 Briefe.
"Es ist äußerst bedauerlich, wenn die Bundesregierung in der schwerwiegenden konjunkturellen Krise der Presse nicht aktiv hilft. Dass sie ihr aber nun auch noch mit der brieflichen Leserwerbung eines der wichtigsten Mittel zur Selbsthilfe raubt, halten wir für skandalös", erklärte Dr. Christoph Fiedler, Leiter Medienpolitik im VDZ. "Die Finanzierung der Pressevielfalt in Deutschland beruht nicht auf staatlichen Zwangsgebühren, sondern darauf, dass Verlage Presse im freien Markt erfolgreich verkaufen und dass die Politik die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen sichert. Die Bundesregierung ist dieser Verantwortung nicht nachgekommen." Presseabonnements sind wie Spenden erklärungsbedürftige Produkte ohne Ladenlokal. Dass für solche Angebote die nach dem Entwurf verbleibende Möglichkeit des Anschreibens nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung nicht praktikabel ist, zeigt der Entwurf dadurch, dass er das Listenprivileg für Spendenorganisationen beibehält. Die freie Presse ist aber von mindestens ebenso großer Bedeutung für Gesellschaft und Demokratie. Deshalb ist jedenfalls eine Ausnahme auch für Presseprodukte dringend erforderlich.
Der VDZ betont, dass er die Zulässigkeit von Werbebriefen bis zum Widerspruch in allen Wirtschaftszweigen für die richtige Lösung hält. Wenn aber die Bundesregierung an dem nach Ansicht der Zeitschriftenverleger verfehlten Richtungswechsel festhält, muss die Presse mit wenigstens ebenso großem Recht wie die Spendenorganisationen von dem Verbot ausgenommen werden. Dabei dient die fragliche Leserwerbung primär dem Erhalt der Auflage durch Ausgleich der normalen Abo-Beendigungen.
Dass der Entwurf unausgewogen ist und in weiten Teilen wenig oder nichts mit Datenschutz zu tun hat, zeigt sich auch daran, dass selbst Empfehlungsschreiben der Verlage mit Drittangeboten an die eigenen Abonnenten verboten werden, wenn sie nicht zusammen mit einer Zeitschriftensendung erfolgen. Damit wird zudem deutlich, dass die Bundesregierung verfehlte Vorstellungen über die Realität brieflicher Kommunikation zwischen Kunden bzw. Lesern und Unternehmen bzw. Verlagen hat. Denn die Empfehlungsschreiben der Verlage im Rahmen der Leserbindung werden nicht als Lästigkeit, sondern als Service wahrgenommen, der vielfach zu längerem Abonnementbezug führt.
Positiv ist allein zu bewerten, dass offenbar eine Ausnahme für Werbebriefe gegenüber Geschäftskunden vorgesehen ist, die jedenfalls Teilen der Fachpresse zugute kommen sollte. Ob allerdings damit alle Varianten des Frei- und Wechselversandes mit und ohne Abonnementanteil weiter zulässig sind, bleibt zu überprüfen. In jedem Fall ist für die Fachpresse unabdingbar, dass nicht nur Unternehmer und Freiberufler, sondern auch deren Mitarbeiter angeschrieben werden können.
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