Krankenkassen entlasten sich auf dem Rücken der Pflegebedürftigen / ASB fordert Gesetzgeber auf, gegen den neuen Abgrenzungskatalog der Krankenkassen vorzugehen
Köln (ots)
Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben auf der Grundlage des so genannten Rollstuhlurteils, nach dem die Krankenkassen nur für individuell angepasste Hilfsmittel zahlen müssen, einen einseitig ausgerichteten Abgrenzungskatalog herausgegeben. Das Bundessozialgericht hat in diesem Urteil geregelt, dass Pflegehilfsmittel, welche zum üblichen Betrieb eines Pflegeheimes gehören und der Pflegeerleichterung dienen, vom Heim gestellt werden müssen. Individuell angepasste Hilfsmittel seien weiterhin von der Krankenkasse zu finanzieren.
Die Krankenkassen haben dies mit der Herausgabe des neuen Abgrenzungs-katalogs, trotz gegensätzlicher anderer Urteile, für sich kostensenkend interpretiert. Nach deren Abgrenzungskatalog würde nun z.B. die Beschaffung von Gehwagen, Blutzuckermessgeräten und Infusionspumpen zur Leistungspflicht der Pflegeheime gehören. Die Kosten hierfür müssen dann entweder von den Ländern, den Kommunen oder in ca. 60 Prozent der Fälle vom Pflegebedürftigen im erhöhten Heimkostenentgelt aufgebracht werden.
Damit zahlt der Pflegebedürftige zweimal: Einmal an die Krankenversicherung, aus der er aber die Leistung nicht in vollem Umfang erhält, und zum zweiten Mal an das Pflegeheim. Würde er aber in der eigenen häuslichen Umgebung gepflegt, käme die Krankenkasse in vollem Umfang für die Hilfsmittel auf. Da zum Beispiel Infusionspumpen eindeutig zur medizinischen Therapie und nicht zur Pflegeerleichterung gehören, stellt sich angesichts des neuen Abgrenzungskatalogs die Frage, ab wann die Kassen die Kosten für die Medikamente auch auf die Pflegeheime abwälzen.
Der Arbeiter-Samariter-Bund fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern deshalb auf, gegen diesen Abgrenzungskatalog vorzugehen und zusätzlichen Versuchen, weitere Kosten für die Pflege auf Pflegeheime oder Pflegebedürftige zu verlagern, Einhalt zu gebieten.
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