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Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)

Anhörung zum Energiewirtschaftsgesetz
VKU: Netzzugangsmodell und Netzentgelte müssen im Gesetz geregelt werden
Gravierender Korrekturbedarf auch beim Unbundling

Berlin (ots)

Die Bedingungen für den Netzzugang und die Methoden
zur Festlegung der Netzentgelte müssen unmittelbar im
Energiewirtschaftsgesetz geregelt werden. Dies ist eine der zentralen
Forderungen des Verbands kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) bei der
morgigen Anhörung im Bundeswirtschaftsministerium zur Novellierung
des Energiewirtschaftsgesetzes. Eine fragmentarische Regelung dieser
zentralen Punkte durch den Verordnungsgeber oder gar durch die
Regulierungsbehörde widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip, da es sich
um ganz außergewöhnliche Eingriffe in die Freiheit und Eigentum der
Netzbetreiber handle. "Das muss konkret im Gesetz festgeschrieben
werden", so VKU-Hauptgeschäftsführer Michael Schöneich. "Auf gar
keinen Fall darf die Festlegung des Netzzugangsmodells auf die
Regulierungsbehörde übertragen werden, die ansonsten die von ihr
selbst aufgestellten Regelungen exekutieren dürfte". Auch bei den
Regelungen zur Bestimmung der Netznutzungsentgelte gebiete das
Rechtsstaatsprinzip und die Eigentumsgarantie eine Präzisierung im
Gesetz selber. Der VKU bedauere, dass angesichts des vom BMWA
vorgesehenen Zeitrahmens das Gesetzesverfahren offensichtlich im
"Hauruck-Verfahren" durchgezogen werden soll.
Eine Anreizregulierung zum jetzigen Zeitpunkt lehnt der VKU ab, da
Ziel, Zweck und Bedingungen einer solchen Anreizregulierung noch
völlig ungeklärt seien. Die bislang vorgesehene Kostenorientierung
der Netzentgelte sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, trage
aber den notwendigen Festlegungen der Entgeltfindungsmethoden nicht
ausreichend Rechnung. Eine gesicherte Refinanzierung der Netze sei
unabdingbare Voraussetzung dafür, dass diese auch mittel- und
langfristig den heutigen Qualitätsstandard halten könnten.
Schwerwiegende Bedenken äußert der VKU auch bei den vorgesehenen
Regelungen zum Unbundling (Entflechtung von Netzbetrieb, Erzeugung
und Vertrieb). Der Gesetzentwurf stelle hier hinsichtlich der
personellen Trennung eine wesentliche Verschärfung der EU-Vorgaben
dar. Während die Binnenmarktrichtlinien lediglich Anforderungen im
Hinblick auf Personen mit Leitungsfunktionen vorsehen, erweitert der
Referentenentwurf diesen Kreis um "weitere mit Netzaufgaben befasste
Personengruppen" und stelle für deren Tätigkeit restriktive
strukturelle Vorgaben auf. Die Möglichkeit zur Gründung und Betrieb
einer "schlanken Netzbetriebsgesellschaft" sei so nicht mehr möglich,
betont Schöneich. Auch bei der so genannten "De-Minimis-Regelung",
die kleinere Unternehmen insbesondere vom gesellschaftsrechtlichen
Unbundling ausnimmt, gebe es eine unangemessene Einengung des
Befreiungstatbestands. Während die EU-Richtlinien die
Freistellungsmöglichkeit für die Unternehmen vorsehen, die "weniger
als 100.000 angeschlossene Kunden beliefern", knüpft der
Gesetzentwurf an die "unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen
Kunden" an, ohne auf die Lieferverhältnisse abzustellen. Schöneich
erwartet, dass den Unternehmen zur Umsetzung des informatorischen
Unbundlings ausreichende Übergangszeiträume zugestanden werden, denn
es sei jetzt schon abzusehen, dass die IT-Anforderungen in dieser
kurzen Zeit auf keinen Fall umgesetzt werden können.
Nach wie vor fordert der VKU, dass die Bundesländer unmittelbar
eigene Zuständigkeiten bei der Regulierung erhalten. Bei den Ländern
sei ausreichend fachliche Kompetenz für die Aufsicht über den
Netzzugang vorhanden. Diese Kompetenzen müssten genutzt werden, damit
die Ausstattung der Bundesregulierungsbehörde auf das notwendige Maß
beschränkt bleibe.
Die vorgesehene Finanzierung der Kosten der REGTP "sei unhaltbar
und eine wirkliche Zumutung", sagt Schöneich, denn aus Sicht des VKU
wäre dies eine verfassungsrechtlich unzulässige
Finanzierungssonderabgabe. Es fehle an einer nach ständiger
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendigen
sachgerechten Verknüpfung zwischen Belastungen und Begünstigungen.
Bei einer Behörde, deren Tätigkeit keiner haushaltsmäßigen Kontrolle
unterstehe, liege die Gefahr der Selbstbedienung nahe.
Bereits jetzt könne festgestellt werden, dass ohne die Flankierung
durch zeitgleich in Kraft tretende Rechtsverordnungen die Neuordnung
des Energierechts unvollständig und nicht umsetzbar sei.
Rückfragen an:
Wolfgang Prangenberg
- Pressesprecher -
Tel.: 0221/3770-206 oder 0151/12500005

Original-Content von: Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), übermittelt durch news aktuell

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