CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Eichhorn: Rot-grüner Anschlag auf Art. 6
Grundgesetz
Berlin (ots)
Zu dem Vorhaben der Bundesfamilienministerin Christine Bergmann (SPD), das Ehegattensplitting zu kürzen, erklärt die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Familie, Senioren, Frauen und Jugend der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Maria Eichhorn MdB:
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnt die Kürzung des Ehegattensplittings ab, denn sie widerspricht dem durch Art. 6 GG geschützten Wesen der Ehe. Streichung oder Kappung des Splittings treffen in über 90 % der Fälle Familien mit Kindern. Betroffen wären vor allem die Familien, in denen ein Elternteil wegen der Kindererziehung die Berufstätigkeit einschränkt oder auf sie verzichtet.
Eine solche Maßnahme ist verfassungswidrig und diskriminiert die familiäre Erziehungsarbeit. Das Ehegattensplitting ermöglicht, dass sich ein Ehepartner ganz der Familie widmen kann. Es fördert und dient der Wahlfreiheit und somit der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Die Kappung des Splittings würde vor allem alleinverdienende Eheleute und nicht oder nur teilweise erwerbstätige Ehepartner und somit vor allem Frauen benachteiligen.
Eine Kürzung des Splittings hätte zur Folge, dass der allein- oder überwiegend alleinverdienende Ehepartner zwangsweise höher besteuert wird und sich dadurch das Gesamtfamilieneinkommen verringert.
Die Wahlfreiheit zwischen Familien- und Erwerbsarbeit würde damit nicht nur eingeschränkt, sondern gerade auch die finanziellen Belastungen von Familien würden stark ansteigen.
Bei der steuerlichen Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beiden Eheleuten gemeinsam zugerechnet. Damit wird die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten beider Partner zum Ausdruck gebracht, unabhängig davon, ob es sich um unbezahlte Hausarbeit, Erziehungsarbeit oder Erwerbstätigkeit handelt.
Die Familienministerin unterstreicht mit ihrem Vorschlag die eingeschlagene Ideologie einer einseitigen Bevorzugung der berufstätigen gegenüber der nichtberufstätigen Frau.
Der Umfang der durch die Einschränkungen des Ehegattensplitting freizusetzenden Mittel ist sehr begrenzt. Für einen Ausbau des Betreuungsangebots wäre daraus nicht mehr zu gewinnen als ein Tropfen auf dem heißen Stein.
Die ständige Unterwanderung des besonderen Schutzgebotes des Staates für Ehe und Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz findet in der vorgesehen Kappung des Ehegattensplittings ihre Fortsetzung.
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