UNHCR zum Sicherheitspaket
Berlin (ots)
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) hält aus völkerrechtlicher Sicht Änderungen beim so genannten Sicherheitspaket für notwendig.
Bei der heutigen Anhörung des Bundestags-Innenausschusses betonte die UNHCR-Rechtsexpertin Anja Klug die besondere Bedeutung der so genannten Ausschlussgründe der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 F). Danach kann ein Asylsuchender z.B. nicht als Flüchtling anerkannt werden, wenn er in seinem Heimatland Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechen begangen hat.
Die UNHCR-Vertreterin begrüßte die Absicht der Bundesregierung, diese Ausschlussgründe in das nationale Gesetz einzufügen. Allerdings sei der entsprechende Vorschlag "rechtssystematisch nicht korrekt". In der vorliegenden Form könne dieser in der Praxis zu einer Verletzung des Völkerrechts führen. Grund hierfür sei die vorgesehene Verknüpfung der Ausschlussgründe mit den bereits im deutschen Ausländergesetz (Par. 51 Abs. 3) verankerten Ausnahmen vom Abschiebungsverbot der Flüchtlingskonvention.
Die UNHCR-Expertin verwies in diesem Zusammenhang auf die Gefahr einer völkerrechtlich unzulässigen Vermischung und Ausweitung unterschiedlicher Sachverhalte. Ziel müsse es sein, nur jene Personen vom Geltungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention auszuschließen, bei denen gravierende Gründe dafür sprechen, dass sie schwer wiegende Verbrechen begangen hätten. Ein bloßer Verdacht reiche hingegen nicht aus.
UNHCR empfehle deshalb, die vollständige Flüchtlingsdefinition der Konvention einschließlich der Ausschlussgründe in das Asylverfahrensgesetz zu übernehmen. Die geltende Regelung im Ausländergesetz für die Ausnahmen beim Abschiebungsschutz solle hingegen unverändert beibehalten werden.
Nach Auffassung von UNHCR müsse zudem sichergestellt sein, dass Informationen über einen schutzbedürftigen Flüchtling nicht an Behörden seines Heimatlandes gelangen. Höchst bedenklich sei ein Datenaustausch mit dem Herkunftsland. UNHCR schlage deshalb entsprechende Klarstellungen im Bundesverfassungsschutz- und Bundeskriminalamtgesetz vor.
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