VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
EU-Verordnung zum anwendbaren Recht bei Pressedelikten: VDZ sieht Fortschritte
Zweifel am Nutzen der Maßnahme bleiben
Berlin (ots)
Als "erheblichen Fortschritt" hat der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) den gestern von der EG-Kommission verabschiedeten Entwurf einer Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (so genannte ROM II-Verordnung) bezeichnet. Die geplante Verordnung soll unter anderem bestimmen, welches Recht bei rechtswidrigen Äußerungen in der Presse gilt.
Der Vorschlag der Kommission sieht nunmehr vor, dass bei Ansprüchen auf Gegendarstellung und bei vergleichbaren Maßnahmen ausschließlich das Recht am Sitz des Verlages zur Anwendung kommt. Damit kam die Kommission einer Forderung des VDZ und anderer Verbände nach. Der VDZ hatte argumentiert, anderenfalls seien Rechtssicherheit und Pressefreiheit nicht zu gewährleisten. Wird eine deutsche Zeitschrift im Ausland vertrieben, so kann ein durch eine Presseäußerung Geschädigter vor einem ausländischen Gericht nur den dort entstandenen Schaden einklagen. Dies entspricht der jetzigen Rechtslage und wird durch den Verordnungsentwurf bestätigt.
"Der Kommission ist einzuräumen, dass sie bei ihrem Vorschlag die besondere Bedeutung der Pressefreiheit berücksichtigt hat", sagte VDZ-Fachbereichsleiter Dr. Arthur Waldenberger in Berlin. "In ihrer Begründung und im Verordnungstext versucht die Kommission erkennbar, auf die Bedenken der Verlegerverbände einzugehen. Insoweit ist der jetzt verabschiedete Entwurf ein Schritt in die richtige Richtung." Besonders erfreulich sei, so Waldenberger, dass für Online- Veröffentlichungen die E-Commerce-Richtlinie uneingeschränkt weitergelten solle. Diese schreibt für Internet-Veröffentlichungen (einschließlich der Werbung) das Herkunftslandsprinzip vor. Die Kommissare Liikanen (Unternehmenspolitik, Informationsgesellschaft) und Bolkestein (Binnenmarkt) hatten sich entschieden für die Fortgeltung des Herkunftslandsprinzips im Internet ausgesprochen.
Vor der ersten Lesung im Europäischen Parlament, die voraussichtlich im September stattfinden wird, meldete der VDZ aber erneut Zweifel daran an, ob das von der Kommission gewählte Gesetzgebungsverfahren korrekt sei. Auch über einzelne Formulierungen des Gesetzgebungsvorhabens müsse noch gesprochen werden. So sei es beispielsweise unglücklich, vom "gewöhnlichen Aufenthaltsort" eines Verlages zu sprechen, wenn dessen Sitz gemeint sei.
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