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VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

EU-Verordnung zum anwendbaren Recht bei Pressedelikten: VDZ sieht Fortschritte
Zweifel am Nutzen der Maßnahme bleiben

Berlin (ots)

Als "erheblichen Fortschritt" hat der Verband
Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) den gestern von der
EG-Kommission verabschiedeten Entwurf einer Verordnung über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (so genannte
ROM II-Verordnung) bezeichnet. Die geplante Verordnung soll unter
anderem bestimmen, welches Recht bei rechtswidrigen Äußerungen in der
Presse gilt.
Der Vorschlag der Kommission sieht nunmehr vor, dass bei
Ansprüchen auf Gegendarstellung und bei vergleichbaren Maßnahmen
ausschließlich das Recht am Sitz des Verlages zur Anwendung kommt.
Damit kam die Kommission einer Forderung des VDZ und anderer Verbände
nach. Der VDZ hatte argumentiert, anderenfalls seien Rechtssicherheit
und Pressefreiheit nicht zu gewährleisten. Wird eine deutsche
Zeitschrift im Ausland vertrieben, so kann ein durch eine
Presseäußerung Geschädigter vor einem ausländischen Gericht nur den
dort entstandenen Schaden einklagen. Dies entspricht der jetzigen
Rechtslage und wird durch den Verordnungsentwurf bestätigt.
"Der Kommission ist einzuräumen, dass sie bei ihrem Vorschlag die
besondere Bedeutung der Pressefreiheit berücksichtigt hat", sagte
VDZ-Fachbereichsleiter Dr. Arthur Waldenberger in Berlin. "In ihrer
Begründung und im Verordnungstext versucht die Kommission erkennbar,
auf die Bedenken der Verlegerverbände einzugehen. Insoweit ist der
jetzt verabschiedete Entwurf ein Schritt in die richtige Richtung."
Besonders erfreulich sei, so Waldenberger, dass für Online-
Veröffentlichungen die E-Commerce-Richtlinie uneingeschränkt
weitergelten solle. Diese schreibt für Internet-Veröffentlichungen
(einschließlich der Werbung) das Herkunftslandsprinzip vor. Die
Kommissare Liikanen (Unternehmenspolitik, Informationsgesellschaft)
und Bolkestein (Binnenmarkt) hatten sich entschieden für die
Fortgeltung des Herkunftslandsprinzips im Internet ausgesprochen.
Vor der ersten Lesung im Europäischen Parlament, die
voraussichtlich im September stattfinden wird, meldete der VDZ aber
erneut Zweifel daran an, ob das von der Kommission gewählte
Gesetzgebungsverfahren korrekt sei. Auch über einzelne Formulierungen
des Gesetzgebungsvorhabens müsse noch gesprochen werden. So sei es
beispielsweise unglücklich, vom "gewöhnlichen Aufenthaltsort" eines
Verlages zu sprechen, wenn dessen Sitz gemeint sei.

Pressekontakt:

Veronika Nickel
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Haus der Presse
Markgrafenstr. 15
10969 Berlin
T/ F: (030)726298-160/-161
e-Mail: v.nickel@vdz.de
www.vdz.de

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