Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
IM-MV: Innenminister Lorenz Caffier legt Gesetzesnovelle zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V vor/ Caffier: Das neue Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist die Antwort auf das digitale Zeitalter
Schwerin (ots)
Nach der Ressortanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) hat das Kabinett den Gesetzentwurf für die Verbandsanhörung freigegeben.
"Das neue Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist die Antwort auf das digitale Zeitalter und bringt mehr Sicherheit für Mecklenburg-Vorpommern", so Innenminister Lorenz Caffier. "Polizei und Ordnungsbehörden erhalten die in der heutigen Zeit dringend notwendigen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr. Sie werden zukünftig in weiteren Bereichen präventiv handeln können, in denen es ihnen bisher nicht möglich war und bevor eine Straftat begangen wird."
Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz bestimmt den Handlungsspielraum für Polizei und Ordnungsbehörden. Die im Gesetz beschriebenen Befugnisse sind das wesentliche Instrumentarium, Gefahren abzuwehren und damit Rechtsgüter zu schützen, um so die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu gewährleisten.
"Mit Blick auf die gesellschaftliche Entwicklung, technische Neuerungen und die aktuelle Sicherheitslage müssen die Länder effiziente Wege finden, um der ihnen obliegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr nachkommen zu können", fasst Innenminister Lorenz Caffier zusammen.
Was wird neu geregelt?
1. Gesetzliche Änderungen aufgrund der datenschutzrechtlichen EU-Vorschriften
Mit der Gesetzesnovelle wird vornehmlich die JI-Richtlinie umgesetzt und es erfolgt auch eine Anpassung mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung. In der sogenannten JI-Richtlinie sind Mindeststandards für Polizei und Justiz vorgegeben, die alle Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einhalten müssen.
2. Gesetzliche Änderungen aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu bestehenden Befugnissen im BKA-Gesetz, sind auch auf Länderebene Regelungen im Gefahrenabwehrrecht und damit im SOG M-V anzupassen. So fordert das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Ausweitung des Richtervorbehalts bei verdeckten polizeilichen Maßnahmen.
3. Aufnahme neuer Befugnisnormen in das SOG M-V
Mit der Gesetzesnovelle werden außerdem die für die Arbeit der Sicherheitsbehörden notwendigen Kompetenzen zum Teil angepasst und neu geregelt. Ziel ist es, dass der Polizei und den Ordnungsbehörden die aktuell notwendigen Befugnisse zur Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr im Land zur Verfügung stehen und eine Harmonisierung mit Blick auf bestehende bundes- und landesrechtliche Regelungen zu erreichen. Nur so kann die öffentliche Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zukünftig gewährleistet werden. Zudem erhöhen wir mit klarstellenden Regelungen die Rechtssicherheit in vielen Bereichen.
Konkret wird mit der Novelle des SOG M-V den in unserem Land eingesetzten Vollzugsbediensteten der Zollverwaltung eine Eilzuständigkeit eingeräumt. Es ist ihnen damit möglich auf Grundlage des SOG M-V in unserem Land gefahrenabwehrend tätig zu werden.
Innenminister Lorenz Caffier: "Die Bürgerinnen und Bürger dürfen erwarten, dass der Staat zu jederzeit handlungsfähig ist und dabei nicht von unnötigen Kompetenzgrenzen behindert wird. Das gilt insbesondere im grenznahen Raum, wo Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder für jedermann sichtbar einsatzbereit sind."
Weiterhin wird im SOG M-V eine klarstellende Regelung zum finalen Rettungsschuss, die bereits in vielen Bundesländern besteht, aufgenommen. Obwohl die gegenwärtigen Regelungen im SOG M-V formal bereits den finalen Rettungsschuss zulassen, ist es notwendig, den handelnden Polizistinnen und Polizisten eine rechtssichere Formulierung an die Hand zu geben, damit sie beispielsweise bei Amoklagen oder terroristischen Ereignissen fehlerfrei und schnell handeln können.
Zudem wird neu die Videoüberwachung in den für die Durchführung der Gewahrsamnahme genutzten polizeilichen Räumen zugelassen. Damit wird auch einer Forderung von AMNESTY INTERNATIONAL sowie der Rechtsprechung des BGH im Fall "Ouri Jalloh" Rechnung getragen. Die Einführung einer solchen Videoüberwachung ist sowohl zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Personen, beispielsweise vor Suizid oder gesundheitlichem Notfall, als auch der an der Gewahrsamnahme beteiligten anderen Personen - wie vor allem Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten - notwendig.
Auch eine klarstellende Formulierung für den Einsatz von Drohnen sowie der Fertigung von Übersichtsaufnahmen/-aufzeichnungen soll im neuen Gesetz Einzug finden. Es gibt vielfältige Möglichkeiten zum Einsatz von Drohnen, etwa bei der Suche nach vermissten oder sonst polizeilich relevanten Personen, Sachen oder Tieren.
Die Befugnis zur polizeilichen Beobachtung soll künftig ergänzt werden durch die Ausschreibung zur "gezielten Kontrolle", wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht. Diese Befugnis hat praktische Auswirkungen: Wenn eine zur gezielten Kontrolle ausgeschriebene Person beispielsweise in eine allgemeine Verkehrskontrolle kommt, dann darf die Polizei offen weitere Kontrollen vornehmen. Die Person und ihr Fahrzeug dürfen beispielsweise durchsucht werden. Die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle bedarf ebenfalls der richterlichen Zustimmung und ist beispielsweise erforderlich und zulässig, wenn eine Person aufgrund von Tatsachen im Verdacht steht, sich als Drogenkurier zu betätigen oder künftig Wohnungseinbrüche begehen zu wollen oder es Hinweise auf Anschlagsvorbereitungen gibt.
Die Polizei soll außerdem zur Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bspw. von Securitypersonal bei Großveranstaltungen ermächtigt werden. Die Bestimmung erlaubt der Polizei die Datenübermittlung an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen im Zusammenhang mit der Durchführung sogenannter "Akkreditierungsverfahren" bei Veranstaltungen, bei denen eine besondere Gefahr entstehen kann. In der Praxis kann es insbesondere bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen oder anderen Veranstaltungen, die im besonderen Fokus der Öffentlichkeit stehen, notwendig sein, dass der Veranstalter einzusetzendes Sicherheitspersonal auf seine Zuverlässigkeit überprüfen muss, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. Hierzu ist er auf die bei der Polizei gegebenenfalls vorhandenen Erkenntnisse angewiesen.
Weiterhin wird der Katalog der Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes um Terrorismusfinanzierung, Bildung terroristischer Vereinigungen, kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften, besonders schwerer Fall der Computersabotage sowie Einschleusen von Ausländern und Geldwäsche ergänzt.
"Die RAF griff früher zum Telefon, der Terrorist von heute nutzt WhatsApp und Co", so Innenminister Lorenz Caffier. "Diesem geänderten Nutzungsverhalten muss das Gefahrenabwehrrecht Rechnung tragen. Früher musste sich ein potentieller Bombenbauer die Bombeneinzelteile im Baumarkt zusammenkaufen und konnte dabei observiert werden. Heute sind solche Einkäufe über das Internet möglich. Deswegen muss die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch auf den PC oder das Smartphone von verdächtigen Personen zugreifen können."
Wie wichtig hier klare rechtliche Regelungen sind, zeigt der Fall um Yamen A. in Schwerin. Wenn bestimmte Gegenstände, wie Materialien zum Bau von Sprengkörpern, in Tauschbörsen angeboten werden oder Propagandamaterial, beispielsweise des islamistischen Terrorismus, über das Internet verbreitet wird, muss der Staat sich diesen Entwicklungen anpassen, um weiter handlungsfähig zu sein.
Wie in anderen Bundesländern bereits zur Bekämpfung drohender terroristischer Straftaten erfolgt, ist daher auch für das Gefahrenabwehrrecht in Mecklenburg-Vorpommern die Aufnahme einer Rechtsgrundlage zur Online-Durchsuchung, sprich für den heimlichen, technischen Eingriff in ein informationstechnisches System zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung sowie einer Rechtsgrundlage zur sogenannten Quellen-TKÜ unerlässlich. Bei der unter Richtervorbehalt stehenden Quellen-TKÜ wird der Zugriff auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte gewährleistet. Ohne eine solche Ermächtigung liefe die bereits im SOG M-V bestehende Befugnis zur präventiven Telekommunikationsüberwachung in Anbetracht der heute vielfach verwendeten Verschlüsselungstechnik ins Leere. Die Quellen-TKÜ ist eine besondere Form der Telekommunikationsüberwachung. Es werden keine Informationen erlangt, die nicht auch durch eine "konventionelle" TKÜ erlangt würden. Der Begriff bezeichnet lediglich das Überwachen von Telefongesprächen, die nicht über klassische Telefonverbindungen (Festnetz bzw. Mobilfunk), sondern über das Internet geführt werden.
Begleitet werden die neuen Eingriffsbefugnisse von zahlreichen Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten betroffener Personen etwa der Privatsphäre und bestimmter Berufsgruppen. Bestehende Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden ausgeweitet. Zudem obliegt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Im Gegensatz zu Polizeigesetzen anderer Länder finden sich die dort vielfach kritisierten Regelungen zum Einsatz automatisierter Gesichtserkennung im öffentlichen Raum oder die Erweiterung der Dauer des polizeilichen Gewahrsams nicht im Gesetzentwurf. Ebenso wird das SOG M-V keine neue Gefahrenkategorie wie eine solche der "drohenden Gefahr" erhalten.
Der Gesetzentwurf enthält zudem die notwendigen datenschutzrechtlichen Anpassungen im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz und im Landeskatastrophenschutzgesetz.
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