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UNHCR Deutschland

UNHCR zum Asyl-Widerruf

Berlin (ots)

Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) sieht im
gestrigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Widerruf 
einer Asylanerkennung eine Aufspaltung des internationalen 
Flüchtlingsschutzes in Deutschland. UNHCR begrüßt jedoch die 
Klarstellung des Gerichts zur Frage der Sachaufklärung einer 
möglichen Verfolgungsgefahr.
Das BVerwG hat am 1. November entschieden, dass es in Deutschland 
für die Beendigung des Flüchtlingsschutzes ausschließlich auf den 
grundlegenden und dauerhaften Wegfall der Verfolgung im Herkunftsland
ankommt. Allgemeine Gefahren, die der Rückkehr des Flüchtlings 
entgegenstehen, seien nur im Rahmen der ausländerrechtlichen 
Abschiebeschutzregelungen zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung wird nach UNHCR-Auffassung der Genfer 
Flüchtlingskonvention nicht gerecht. Nach dem Abkommen kann eine 
Beendigung des Flüchtlingsschutzes erst erfolgen, wenn der Flüchtling
es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatstaates 
anzunehmen.
Nach Ansicht von UNHCR kommt es damit darauf an, ob die 
Betroffenen tatsächlich auch wirksamen Schutz durch die Behörden 
ihres Heimatlandes erhalten können. Dies ist Voraussetzung dafür, 
dass die Betroffenen in Sicherheit und Würde zurückkehren können.
Ziel der Genfer Flüchtlingskonvention ist es, einen Status zu 
schaffen, der nicht ständig überprüft wird. Andernfalls würde das 
Gefühl der Sicherheit beeinträchtigt, das der internationale 
Flüchtlingsschutz den Betroffenen vermitteln soll.
Die derzeitige Widerrufspraxis in Deutschland verdeutlicht diese 
Problematik. Beispiel Irak: Die Innenministerkonferenz erachtet eine 
Rückkehr in den Irak wegen des Fortbestehens der allgemeinen Gefahren
als nicht zumutbar. Gleichzeitig verlieren derzeit tausende Iraker 
ihre Anerkennung als Flüchtlinge in Deutschland.
Dies führt zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer 
Lebensbedingungen. So droht ihnen konkret der Verlust ihres legalen 
Aufenthalts sowie des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes. Insgesamt ist
es deshalb zu einer großen Verunsicherung unter den in Deutschland 
lebenden irakischen Flüchtlingen gekommen.
Das BVerwG entschied gestern über den Fall eines afghanischen 
Flüchtlings. Die Richter haben ihn zur weiteren Aufklärung der Frage,
ob in Afghanistan eine Verfolgungsgefahr tatsächlich nicht mehr 
gegeben ist, an das Oberverwaltungsgericht Schleswig zurückverwiesen.
Damit machte das BVerwG deutlich, dass die Gerichte und die 
Verwaltung im vorliegenden Fall ihrer Pflicht zur individuellen 
Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen sind. Diese 
Einschätzung trifft nach Beobachtungen von UNHCR auf eine Vielzahl 
der gegenwärtig entschiedenen Widerrufsfälle zu.

Pressekontakt:

Stefan Telöken
UNHCR Deutschland
Telefon: 030/20 22 02-26/10
Telefax: 030/20 22 02-23
Internet: www.unhcr.de

Original-Content von: UNHCR Deutschland, übermittelt durch news aktuell

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