VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger
Presseverleger stellen Ziele für das Leistungsschutzrecht vor
Berlin (ots)
Gemeinsame Erklärung: Anhörung beim Bundesjustizministerium verdeutlicht Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts / VDZ und BDZV fordern Verbesserung der urheberrechtlichen Rahmenbedingungen für Verleger periodischer Presse
Vertreter der Verlegerverbände VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger und Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) haben heute in Berlin bei einer Anhörung des Bundesjustizministeriums Ziele und nähere Ausgestaltung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger dargelegt.
"Der Gesetzgeber sollte den Verlagen im Interesse der freien Presse, die für Demokratie und Wissensgesellschaft unverzichtbar ist, die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben", sagte VDZ-Präsident Prof. Dr. Hubert Burda. "Wir begrüßen, dass sich das Bundesministerium der Justiz ausführlich dieser wichtigen Thematik angenommen und die Argumente der Verlage angehört hat", sagte Helmut Heinen, Präsident des BDZV.
Online- und Printangebote der Zeitungen- und Zeitschriftenverlage sichern eine qualitativ hochwertige und vielfältige Berichterstattung, Kommentierung, Bewertung und Einordnung aller gesellschaftlich relevanten Themen. Von Presseverlagen bereitgestellte Onlineinhalte werden gerade auch im gewerblichen Bereich umfassend genutzt und ersetzen zum Teil die Lektüre und so auch den Erwerb der gedruckten Presse.
Journalistenorganisationen und Presseverlage sind sich darin einig, dass der Gesetzgeber im Interesse des für Demokratie und Wissensgesellschaft unverzichtbaren Pressewesens den Verlagen die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben sollte. Die Verlage erwarten von einer durch ein Verlegerleistungsschutzrecht verbesserten rechtlichen Ausstattung die Erschließung neuer Einnahmequellen dort, wo bisher die Leistungen der Verlage und Journalisten vergütungsfrei erwerbsmäßig genutzt werden.
Wie andere Leistungsschutzberechtigte auch sollte der Verleger eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht haben, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Das Recht muss den Schutz der Urheberrechte einschließlich der Schrankenbestimmungen unberührt lassen und darf nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die diesem Schutz zuwiderläuft.
Im Bereich der digitalen Presse sollte das Recht zu Vervielfältigungen zu gewerblichen Zwecken nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Dabei muss sichergestellt sein, dass bestehende Verwertungssysteme der Verlage nicht beeinträchtigt werden.
Die Journalisten sind an den Erlösen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen. Die dazu mit DJV und ver.di laufenden Verhandlungen werden fortgesetzt.
Weitere Informationen:
VDZ
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Tel.: +49 (30) 72 62 98-162
E-Mail: p.klotzki@vdz.de
Internet: www.vdz.de
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E-Mail: fuhrmann@bdzv.de
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